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zeichnet oder, sofern dies von der obersten Verwaltungsbehörde zugelassen ist, von
einem Bureau= oder Kanzleibeamten des Versicherungsamts in der Weise voll-
zogen, daß unter die einschließlich der Unterschrift gefertigte Abschrift gesetzt wird:
„Die Ubereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird
hierdurch beglaubigt“,
und daß der Beamte diesen Lusatz unter Bezeichnung seiner Amtseigenschaft
unterschreibt.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann, soweit es sich nicht um Verfügungen
mit entscheidendem Inhalt (F§ 34 dieser Verordnung) handelt, anordnen oder
genehmigen, daß und in welcher Form der Erlaß einfacher Verfügungen, ins-
besondere vorbereitender, prozeßleitender und ähnlicher Art, sowie die Vollziehung
der Reinschriften durch einen Bureau= oder Kanzleibeamten geschehen darf.
11.
Siegel. Geschäftssprache.
Das Versicherungsamt führt ein Siegel, das die Bezeichnung des Ver-
sicherungsamts unter Angabe seines Sitzes zu enthalten hat und im übrigen
durch die für den Sitz des Versicherungsamts zuständige oberste Verwaltungs-
behörde bestimmt wird.
Für die Geschäftssprache vor dem Versicherungsamte gelten die §# 186 bis
193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutsche
Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
| 12.
Besondere Bestimmungen.
Für Versicherungsämter, die bei unteren Verwaltungsbehörden errichtet find,
gelten die §§# 2, 8, 9, 10 dieser Verordnung nicht. Die oberste Verwaltungs=
ehörde bestimmt das Nähere.
B. Ordnung des Verfahrens.
I. Allgemeiner Teil.
13.
Antrag.
Die Anträge sind schriftlich oder mündlich zu stellen.
Wird ein Antrag mündlich gestellt, so ist darüber eine Niederschrift zu fertigen.
Die Anträge sollen den Anspruch bestimmt bezeichnen, insbesondere den
in Anspruch genommenen Träger der Versicherung oder den beteiligten sonstigen
Verpflichteten und den etwa erteilten Bescheid sowie die Tatsachen und Beweis-
mittel angeben, die zur Begründung des Anspruchs dienen