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850.
Beratung und Abstimmung.
Die Beratung und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die münd—-
liche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung
Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die bei dem Versicherungsamte
beschäftigten Personen zugegen sein, welchen der Vorsitzende des Versicherungsamts
die Anwesenheit zu ihrer Ausbildung gestattet hat.
Bei der Abstimmung (& 1667, 1771, 9 1790 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung) stimmen zunächst die Versicherungsvertreter, und zwar zuerst
der dem Lebensalter nach jüngere. Die 9§9 196, 197 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes gelten entsprechend.
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Aus-
druck finden. ·
Uber den Hergang bei der Beratung und über das Stimmenverhältnis ist
zu schweigen.
51.
Verkündung.
Die Entscheidungen (Urteile — 9 1661, § 1671 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung —, Beschlüsse und Verfügungen), die auf Grund mündlicher
Verhandlung ergehen, sind zu verkünden. Die Gründe werden verkündet, soweit
dies für erforderlich gehalten wird.
52.
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt
werden, die in der Regel sofort anzuberaumen ist und binnen einer Woche statt-
finden soll.
53.
Schriftliche Abfassung der Entscheidung.
Die Entscheidung wird schriftlich abgefaßt. Sie enthält eine gedrängte
Darstellung des Sachverhalts unter Hervorhebung der Anträge (Tatbestand) und
die Entscheidungsgründe (§ 34 dieser Verordnung);) äußerlich davon zu sondern
ist die Entscheidungsformel.
Im Eingang der Entscheidung sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen
Vertreter, das Versicherungsamt, der entscheidende Ausschuß, der Vorsitzende und —
in der im 9§ 45 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten Reihenfolge — die Ver-
sicherungsvertreter, die an der Entscheidung teilgenommen haben, aufzuführen.
Auch ist der Sitzungstag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen
und anzugeben, ob mündlich verhandelt ist.
854.
Die Urschrift der Entscheidung wird von dem Vorsitzenden, sofern er aber
behindert ist, für ihn von dem an Lebensjahren ältesten Beisitzer unterzeichnet.