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Versicherungsamt zu richten sind, sind die zu ihrer Begründung dienenden Beweis-
stücke beizufügen, und zwar insbesondere die in den 99 74 bis 80 dieser Ver-
ordnung bezeichneten Urkunden. Für die Gebühren= und Stempelfreiheit dieser
Urkunden gelten die §5P 137, 138 der Reichsversicherungsordnung.
An Stelle der danach erforderlichen Sterbeurkunde des Versicherten ist
gegebenenfalls eine Erklärung der Gemeindebehörde über seine Verschollenheit bei-
zubringen (9 1265 der Reichsversicherungsordnung).
7 .
Beim Anspruch auf Invalidenrente sind vorzulegen die letzte Quittungskarte
(bei Seeleuten das Seefahrtsbuch und etwa vorhandene Nachweisungen), die Be-
scheinigungen über Aufrechnung der früheren Quittungskarten, über Krankheits-
zeiten und militärische Dienstleistungen, soweit diese nicht in den Quittungskarten
aufgerechnet sind, sowie zutreffendenfalls die Bescheinigungen über die vorgesetz-
liche Wartezeit (Artikel 64, 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung) und die Bescheinigungen der Sonderanstalten (§ 1370 der Reichsver-
sicherungsordnung). 1
Beizufügen ist auch eine ärztliche, behördliche oder andere zuverlässige Be-
scheinigung über Ursache und Dauer der Invalidität.
Wird Erhöhung der Invalidenrente nach 9§9 1291 der Reichsversicherungs-
ordnung beantragt, so sind außerdem die Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen.
§ 75.
Beim Anspruch auf Altersrente sind außer den im & 74 Abs. 1 dieser
Verordnung bezeichneten Urkunden der Geburtsschein und gegebenenfalls die Be-
scheinigungen über die vorgesetzliche Wartezeit (Artikel 65, 66 des Einführungs-
gesetzes zur Reichsversicherungsordnung) vorzulegen.
§ 76.
Beim Anspruch auf Witwenrente sind, soweit der Verstorbene nicht bereits
Invalidenrente bezogen hat, dessen letzte Quittungskarte und die im § 74 Abs. 1
dieser Verordnung bezeichneten Bescheinigungen sowie die Heirats- und Sterbe-
urkunde vorzulegen.
§ 74 Abs. 2 gilt, abgesehen von dem Fall des § 1743 der Reichsversiche-
rungsordnung, entsprechend.
877.
Beim Anspruch auf Witwerrente sind vorzulegen die letzte Quittungskarte
sowie die Bescheinigungen über Aufrechnung der früheren Quittungskarten und
über nicht schon aufgerechnete Krankheitszeiten der Verstorbenen, ferner die Heirats-
und Sterbeurkunde, eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit
des Witwers, endlich auch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des letzten