Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Versicherungsamt zu richten sind, sind die zu ihrer Begründung dienenden Beweis- 
stücke beizufügen, und zwar insbesondere die in den 99 74 bis 80 dieser Ver- 
ordnung bezeichneten Urkunden. Für die Gebühren= und Stempelfreiheit dieser 
Urkunden gelten die §5P 137, 138 der Reichsversicherungsordnung. 
An Stelle der danach erforderlichen Sterbeurkunde des Versicherten ist 
gegebenenfalls eine Erklärung der Gemeindebehörde über seine Verschollenheit bei- 
zubringen (9 1265 der Reichsversicherungsordnung). 
7 . 
Beim Anspruch auf Invalidenrente sind vorzulegen die letzte Quittungskarte 
(bei Seeleuten das Seefahrtsbuch und etwa vorhandene Nachweisungen), die Be- 
scheinigungen über Aufrechnung der früheren Quittungskarten, über Krankheits- 
zeiten und militärische Dienstleistungen, soweit diese nicht in den Quittungskarten 
aufgerechnet sind, sowie zutreffendenfalls die Bescheinigungen über die vorgesetz- 
liche Wartezeit (Artikel 64, 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung) und die Bescheinigungen der Sonderanstalten (§ 1370 der Reichsver- 
sicherungsordnung). 1 
Beizufügen ist auch eine ärztliche, behördliche oder andere zuverlässige Be- 
scheinigung über Ursache und Dauer der Invalidität. 
Wird Erhöhung der Invalidenrente nach 9§9 1291 der Reichsversicherungs- 
ordnung beantragt, so sind außerdem die Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen. 
§ 75. 
Beim Anspruch auf Altersrente sind außer den im & 74 Abs. 1 dieser 
Verordnung bezeichneten Urkunden der Geburtsschein und gegebenenfalls die Be- 
scheinigungen über die vorgesetzliche Wartezeit (Artikel 65, 66 des Einführungs- 
gesetzes zur Reichsversicherungsordnung) vorzulegen. 
§ 76. 
Beim Anspruch auf Witwenrente sind, soweit der Verstorbene nicht bereits 
Invalidenrente bezogen hat, dessen letzte Quittungskarte und die im § 74 Abs. 1 
dieser Verordnung bezeichneten Bescheinigungen sowie die Heirats- und Sterbe- 
urkunde vorzulegen. 
§ 74 Abs. 2 gilt, abgesehen von dem Fall des § 1743 der Reichsversiche- 
rungsordnung, entsprechend. 
877. 
Beim Anspruch auf Witwerrente sind vorzulegen die letzte Quittungskarte 
sowie die Bescheinigungen über Aufrechnung der früheren Quittungskarten und 
über nicht schon aufgerechnete Krankheitszeiten der Verstorbenen, ferner die Heirats- 
und Sterbeurkunde, eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit 
des Witwers, endlich auch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des letzten
	        
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