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1. der Rentenempfänger ausdrücklich erklärt hat, keinen Anspruch auf
Weitergewährung der Rente zu haben, und der Akteninhalt diese Er-
klärung rechtfertigt,
2. lediglich der Zeitpunkt des Wegfalls der Rente in Frage steht,
3. die Rentenzahlung infolge des Nachweises eingestellt werden soll, daß ein
Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt (§& 1310 der Reichs-
versicherungsordnung).
(94.
Soll wegen Gewährung einer Unfallrente die gewährte Invalidenrente ganz
oder teilweise wegfallen, so sind § 1626 Abs. 1, 2 der Reichsversicherungs-
ordnung sowie die 9#§ 92) 93 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
/95.
Wird die Einstellung einer Rentenzahlung deshalb erforderlich, weil der
Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in einem
Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist (G 1312 der Reichs-
versicherungsordnung), so ist durch Anfrage bei der Gemeindebehörde festzustellen,
ob der Berechtigte im Inland Angehörige hat, die er ganz oder überwiegend
aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat.
C. Schlußbestimmungen.
96.
Erstattung der Barauslagen des Versicherungsamts.
Die Versicherungsträger haben zur Bestreitung der von ihnen zu er-
stattenden Barauslagen (§ 59 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) dem Ver-
sicherungsamt auf * Erfordern Vorschüsse zu leisten. Die oberste Verwal-
tungsbehörde kann näheres bestimmen. Gegen die Vorschußforderung ist Beschwerde
nach § 97 Abs. 2) 3 dieser Verordnung zulässig.
a.
Die vom Versicherungsamte gezahlten Barauslagen werden zu Lasten des
erstattungspflichtigen Versicherungsträgers gebucht und, falls nicht ein anderer
Zeitpunkt vereinbart ist, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahrs unter Aufführung
der Vorschüsse (& 96 dieser Verordnung) für die einzelnen Versicherungsträger zu-
sammengestellt. Das Versicherungsamt übersendet diese Zusammenstellung nebst
den Kassenbelegen dem Verpflichteten mit dem Ersuchen, die noch ungedeckten
Auslagen binnen einer bestimmten Frist an das Versicherungsamt postaeldfrei zu
erstatten. 4