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Die Zusammenstellung gilt als Festsetzung der zu erstattenden Auslagen,
gegen die binnen einem Monat Beschwerde an das Oberversicherungsamt zulässig
ist; die Beschwerde ist beim Versicherungsamt einzulegen.
Das Versicherungsamt kann der Beschwerde abhelfen, wenn es sie für
begründet erachtet. Andernfalls legt es die Beschwerde mit einer gutachtlichen
Außerung dem Oberversicherungsamte vor. Dieses entscheidet endgültig. Die
5§ 1794 bis 1796 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.
98.
Geschäftsbericht.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts erstattet einen Geschäftsbericht; das
Nähere bestimmt der Bundesrat.
699.
Inkrafttreten der Verordnung.
Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
am 1. Januar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den
Tagen in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
– — — —— — § —
(Nr. 3991.) Bekanntmachung) betreffend Ubergangsbestimmungen für die Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung. Vom
21. Dezember 1911.
A.- Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung hat der Bundesrat für das Gebiet der Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung folgendes bestimmt:
I. Solange der Grundlohn (§& 180, 181 der Reichsversicherungsordnung), der
Ortslohn (66 149 bis 152 g. a. O.) und der durchschnittliche Betrag für
Seeleute (§9 1067 bis 1071 a. a. O.) noch nicht in Kraft getreten sind,