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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
71.
Inhalt: Gesetz über die Ausgabe kleiner Aktien in den Konfulargerichtsbezirken in China und im Schugtz-
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gebiete Kiautschon. S. 1138.
(Nr. 3994.) Gesetz über die Ausgabe kleiner Aktien in den Konsulargerichtsbezirken in China
und im Schutzgebiete Kiautschon. Vom 23. Dezember 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2..
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
In das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 213) werden hinter § 31 als 9 Zla folgende Vorschriften eingestellt:
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann für einen Konsular-
gerichtsbezirk in China oder für einen Teil eines solchen bestimmt werden,
daß Aktien und Interimsscheine von Aktiengesellschaften, die dort ihren
Sitz haben, auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch nicht von
weniger als zweihundert Mark oder auf einen entsprechenden Betrag
in einer anderen Währung gestellt werden dürfen. Für die Umrechnung
in die andere Währung kann der Reichskanzler Durchschnittskurse
festsetzen.
Artikel 2.
Die nach Artikel 1 in das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz einzustellenden Vor-
schriften finden für das Schutzgebiet Kiautschou entsprechende Anwendung.
Artikel 3.
Die gemäß Artikel 1 und 2 auf einen Betrag von weniger als eintausend
Mark gestellten Aktien und Interimsscheine dürfen zum Handel an Börsen im
Reichsgebiete nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zugelassen werden.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 183
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1911.