— 105 —
die Stelle des über denselben Gegen- geeringen en treedt in de plaats van
stand am 18. Mai 1906 zu Berlin ab= die betreffende ditzelfde onderwerp
geschlossenen Abkommens. gesloten te Berlyn op 18 Mei 1906.
Geschehen im Haag in doppelter Gedaan in dubbel te 's-Graven-
Ausfertigung am 6. Juni 1910. hage, den 6. den Juni 1910.
(L. S.) H. von Beneckendorff und (L. S.) R. de Marees
von Hindenburg. van Swinderen.
Nachdem der Bundesrat zu dem vorstehenden Abkommen seine Zustimmung
erteilt hat, ist dasselbe von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden.
Die Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.
——
(Fr. 3864.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republik Paraquay zu dem am
6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. Vom
22. März 1911.
G.### Artikel 32 Abs. 3 des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Ab-
kommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im
Felde stehenden Heeren (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 279) hat sich die Republik
Paraguay, die auf der in Genf am 11. Juni 1906 eröffneten Konferenz nicht
vertreten war, auch das Abkommen vom 22. August 1864 erst am 31. Mai
1907 unterzeichnet hat, durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
schriftliche mnachrichligung vom 4. Dezember 1909 zum Beitritte zu dem Ab-
kommen vom 6. Juli 1906 gemeldet. Nach Mitteilung der Schweizerischen Re-
ierung ist gegen diese Meldung innerhalb Jahresfrist bei dem Schweizerischen
undesrate kein Widerspruch von einer der Vertragsmächte eingegangen.
Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die im Reichs-Gesetz-
blatte von 1910 Seite 676 veröffentlichte Bekanntmachung vom 6. Mai 1910.
Berlin, den 22. März 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung
von Kiderlen-Weechter.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln n#ur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.