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im Elbverbande
auf der Elbe von der österreichischen Grenze bis zu den Eisenbahn-
brücken bei Hamburg und Harburg und auf der Saale von der
Abzweigung des Leipziger Anschlußkanals bis zur Elbe.
3.
Die Mittel der Strombauverbände sind vorbehaltlich der Vorschriften der
6 4 und 5 zur Herstellung und Unterhaltung der nachstehend genannten An-
stalten zu verwenden:
a) im Rheinverbande
1. zur Herstellung einer Schiffahrtsstraße im Rhein zwischen Konstanz
und Straßburg nach Maßgabe von Staatsverträgen, die zwischen
den an dieser Stromstrecke und am Bodensee beteiligten Verbands-
staaten abzuschließen sind,
. zur Herstellung von Fahrwassertiefen im Rhein unterhalb Straß-
burg, die bei dem gleichwertigen Wasserstande des Jahres 1908
zwischen Straßburg und Sondernheim 2 Meter sowie zwischen
Mannheim und St. Goar 2/,°0 Meter betragen sollen,
3. zur Kanalisierung des Neckars von Heilbronn bis zum Rhein auf
2)20 Meter Fahrwassertiefe,
4. zur Kanalisierung des Mains zwischen Aschaffenburg und Offen-
bach auf 2/50 Meter Fahrwassertiefe sowie zur Verbesserung und
Vervollständigung der Kanalisierungswerke zwischen Offenbach und
dem Rhein;
b) im Weserverbande zur Herstellung von Fahrwassertiefen in der Weser
und Aller, die betragen sollen
1. in der Weser bei erhöhtem Mittelkleinwasser zwischen
Münden und Karlshafen 1,1°9 Meter,
Karlshafen und Minden 1/25 Meter,
Minden und der Allermündung 1/50 Meter,
der Allermündung und Bremen 1/78 Meter,
2. in der Aller bei Mittelkleinwasser für die Strecke von der Leine-
mündung bis zur Weser 1/50 Meter;
c) im Elbverbande
1. zur Herstellung von Fahrwassertiefen in der Elbe, die bei dem
niedrigsten Wasserstande des Jahres 1904 1/19 Meter oberhalb und
mindestens 1/,85 Meter unterhalb der Saalemündung betragen sollen,
2. zum Ausbau der Saale von der Einmündung des geplanten Ver-
bindungskanals mit Leipzig in der Nähe von Kreypau bis Halle
für Schiffe von mindestens 400 Tonnen Tragfähigkeit sowie zur
Verbesserung des Fahrwassers von Halle bis zur Elbe.
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