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b) im Weserverband aus 24 Mitgliedern, von denen 9 auf Preußen,
6 auf Bremen, 4 auf Braunschweig, 2 auf Oldenburg, je 1 auf
Lippe und Schaumburg-Lippe und 1 auf die thüringischen Staaten
(Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gothba,
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Reuß älterer und jüngerer Linie) zusammen entfallen,
c) im Elbverband aus 56 Mitgliedern, von denen 20 auf Preußen, 14 auf
Sachsen, 10 auf Hamburg, 4 auf Anhalt, je 2 auf Mecklenburg-
Schwerin, Braunschweig und Lübeck und 2 auf die Gesamtheit der
unter b genannten thüringischen Staaten entfallen.
Für die Mitglieder der Strombeiräte sind Stellvertreter zu wählen. Die
Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf je fünf Jahre gewählt.
Jede Landesregierung bestimmt gemäß Abs. 1 die Körperschaften oder Ver-
einigungen, denen das Recht zur Entsendung von Vertretern zustehen soll. Den
thüringischen Staaten bleibt die Verständigung hinsichtlich der Entsendung gemein-
samer Vertreter überlassen.
Die Strombeiräte wählen ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vor-
sitzenden selbst; sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit
in diesem Gesetze keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. Zur Gültigkeit
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder-
zahl erforderlich. Die Verhandlungen und Beschlußfassungen finden in öffent-
licher Sitzung statt. Die Strombeiräte können in besonderen Fällen den Aus-
schluß der Offentlichkeit mit einfacher Mehrheit beschließen.
Die Strombeiräte sind befugt zur Bildung ständiger Ausschüsse, denen
sie die Vorbereitung ihrer Beschlüsse und die Wahrnehmung eines Teiles ihrer
Aufgaben übertragen können.
Die von den Strombeiräten zu beschließenden Geschäftsordnungen bedürfen
der Zustimmung des Bundesrats. Im übrigen erläßt der Bundesrat die
zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Strom-
beiräte.
Die Strombeiräte haben bei Verwaltung der Angelegenheiten der Verbände
mitzuwirken, und zwar in den durch diesen Artikel besonders bezeichneten Fällen
(§8 5 und 9) mit beschließender, im übrigen mit beratender Stimme. Sie sind
zu hören vor der Entschließung der Verwaltungsausschüsse über
1. die Höhe der anzurechnenden Strombau= und Unterhaltungskosten
(Artikel 54 Abs. 4 der Reichsverfassung) sowie der Zins- und Tilgungs-
beträge,
2. die Tarife für Befahrungsabgaben sowie über die dazu erforderlichen
Ausführungsbestimmungen, Erhebungs= und Kontrollvorschriften,
3. den Zeitpunkt des Beginns der Abgabenerhebung und der Kosten-
eckung,
4. die Verteilung der in die gemeinsamen Stronmkassen fließenden Ab-
gaben (S 10) und über die Bildung von Ausgleichsbeständen,