Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3998.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird. Vom 23. Dezember 1911. 
Auf Grund des 5 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, 
den §96 1, 9, 20 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb 
gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlacken- 
mehl gelagert wird, vom 3. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 543 und S. 978) 
nachstehende Fassung zu geben. 
1. 
Die Arbeitsräume, in denen Thomasschlacke zerkleinert oder gemahlen wird, 
und die Niederlagen von Thomasschlackenmehl müssen geräumig und so ein- 
gerichtet sein, daß in ihnen ein ausreichender Luftwechsel stattfindet. 
Sie müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, der eine 
leichte Beseitigung des Staubes gestattet. 
9. 
Säcke) in denen das Mehl verpackt, gelagert und versandt wird, dürfen 
keine geringere Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel als 
prima hessians Nr. 425 bezeichnet werden. Säcke, in denen das Mehl in 
Stapeln von mehr als 3/5 Meter Höhe gelagert oder auf dem Masserwege 
versandt wird, dürfen keine geringere Stärke und Dichtigkeit als prima hessians 
Nr. 455 haben. 
Die höheren Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, nach Anhörung des 
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten solchen Betrieben, in denen das Abfüllen 
(Absacken) des Thomasschlackenmehls so weit, wie es technisch möglich ist, staubfrei 
erfolgt, und deren sonstige Staubbeseitigungs= und hygienische Einrichtungen 
einwandfrei sind, widerruflich zu gestatten, daß sie zum Verpacken desjenigen 
Schlackenmehls, welches sogleich nach dem Absacken durch die Eisenbahn oder 
auf dem Landweg unmittelbar an die das Mehl verbrauchenden Landwirte gesandt 
wird, Säcke verwenden, deren Stärke und Dichtigkeit nicht geringer sind als die 
der prima hessians Nr. 365. 
Die Lagerung von Mehl in Säcken muß, sofern sie nicht nur vorüber- 
gehend erfolgt, in besonderen, von anderen Betriebsräumen getrennten Räumen 
geschehen. In den Mühlräumen dürfen höchstens die Säcke der letzten Tages- 
produktion verbleiben. « 
Sackstapel dürfen nur auf festem, ebenem Fußboden und unter sachkundiger 
Aufsicht oder von sachkundigen Personen aufgebaut werden. Die Stapel sind 
an freiliegenden Ecken in der äußeren Lage tunlichst im Verband, im übrigen in 
Stufen von nicht mehr als 5 Sack oder mindestens unter Innehaltung eines 
Böschungswinkels auszuführen. Das Abtragen der Säcke ist von oben herab 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 186 
 
	        
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