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(Nr. 3998.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An-
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert
wird. Vom 23. Dezember 1911.
Auf Grund des 5 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen,
den §96 1, 9, 20 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb
gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlacken-
mehl gelagert wird, vom 3. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 543 und S. 978)
nachstehende Fassung zu geben.
1.
Die Arbeitsräume, in denen Thomasschlacke zerkleinert oder gemahlen wird,
und die Niederlagen von Thomasschlackenmehl müssen geräumig und so ein-
gerichtet sein, daß in ihnen ein ausreichender Luftwechsel stattfindet.
Sie müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, der eine
leichte Beseitigung des Staubes gestattet.
9.
Säcke) in denen das Mehl verpackt, gelagert und versandt wird, dürfen
keine geringere Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel als
prima hessians Nr. 425 bezeichnet werden. Säcke, in denen das Mehl in
Stapeln von mehr als 3/5 Meter Höhe gelagert oder auf dem Masserwege
versandt wird, dürfen keine geringere Stärke und Dichtigkeit als prima hessians
Nr. 455 haben.
Die höheren Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, nach Anhörung des
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten solchen Betrieben, in denen das Abfüllen
(Absacken) des Thomasschlackenmehls so weit, wie es technisch möglich ist, staubfrei
erfolgt, und deren sonstige Staubbeseitigungs= und hygienische Einrichtungen
einwandfrei sind, widerruflich zu gestatten, daß sie zum Verpacken desjenigen
Schlackenmehls, welches sogleich nach dem Absacken durch die Eisenbahn oder
auf dem Landweg unmittelbar an die das Mehl verbrauchenden Landwirte gesandt
wird, Säcke verwenden, deren Stärke und Dichtigkeit nicht geringer sind als die
der prima hessians Nr. 365.
Die Lagerung von Mehl in Säcken muß, sofern sie nicht nur vorüber-
gehend erfolgt, in besonderen, von anderen Betriebsräumen getrennten Räumen
geschehen. In den Mühlräumen dürfen höchstens die Säcke der letzten Tages-
produktion verbleiben. «
Sackstapel dürfen nur auf festem, ebenem Fußboden und unter sachkundiger
Aufsicht oder von sachkundigen Personen aufgebaut werden. Die Stapel sind
an freiliegenden Ecken in der äußeren Lage tunlichst im Verband, im übrigen in
Stufen von nicht mehr als 5 Sack oder mindestens unter Innehaltung eines
Böschungswinkels auszuführen. Das Abtragen der Säcke ist von oben herab
Reichs-Gesetzbl. 1911. 186