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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
# 73.
JInhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Drivat=
versicherung im Falle des § 1321 Abs. 3 Saß 2 der Reichsversicherungsordnung S. 1155. — Be-
kanntmachung, betreffend die Kündigungsbestimmungen des Handels- und Schiffahrtsvertrags
und des zugehörigen Jollabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 24. Juni
1911. S. 1166.
(Nr. 3999.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte
für Privatversicherung im Falle des § 1321 Abs. 3 Satz 2 der Reichs.
versicherungsordnung. Vom 20. Dezember 1911.
A.- Grund des & 1321 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundes-
rat bestimmt, daß das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung über die
Vornahme von Satzungsänderungen im Falle des 5 1321 Abs. 3 Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung in dem durch 9 73 des. Gesetzes über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) ge-
regelten Verfahren entscheidet.
Vor der Entscheidung ist der Kassenvorstand zu hören und auf seinen Antrag
zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.
Gegen die Entscheidung steht dem Kassenvorstande der Rekurs zu. Die 9§874
und 75 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen gelten entsprechend.
Berlin, den 20. Dezember 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Dr. Caspar.
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(Nr. 4000.) Bekanntmachung, betreffend die Kündigungsbestimmungen des Handels- und
Schiffahrtsvertrags und des zugehörigen Jollabkommens zwischen dem
Deutschen Reiche und Japan vom 24. Juni 1911. Vom 27. Dezember 1911.
N der Reichstag dem vom Bundesrat auf Grund des Gesetzes, be-
treffend die vorläusige Regelung der Handelsbeziehungen zu Japan, vom
15. Juni d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 251) mit Wirkung vom 17. Juli d. J. in
Reichs-Gesetbl. 1911. 187
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1911.