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Das Gleiche gilt für die nach dem Etat und dem Ergebnis des Rechnungs-
jahrs 1910 zur Tilgung der Reichsschuld dienenden Beträge.
83.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von dreihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz-
anweisungen auszugeben. 64
In entsprechender Anwendung der im § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, betreffend
Änderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) für
die Matrikularbeiträge und Überschüsse des Rechnungsjahrs 1909 gegebenen Vor-
schrift sind die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1911, soweit sie nach der Rechnung
dieses Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, zur Deckung der gemäß §5 2
Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes im Wege des Kredits flüssig gemachten
Mittel sowie zur Deckung solcher gemeinschaftlicher Ausgaben des außerordent.-
lichen Etats zu verwenden, die nach den Anleihegrundsätzen künftig auf den
ordentlichen Etat zu übernehmen sein würden.
Zu den gleichen Zwecken kann mit Zustimmung der Königreiche Bayern und
Württemberg und des Großherzogtums Baden ein den Sollbetrag der Über-
weisungen übersteigender Betrag zurückbehalten werden, während ein gegen das
Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag dem Reiche zur Last fällt.
5.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1911 wird mit 206 424 Mark
festgestellt.
6.
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär-
gerichts, welche unter A. 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 Reichs-Gesetzbl. S. 272)
festgestellten Servistarifs fallen, find aus der dritten Anlage ersichtlich.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Korfu, den 7. April 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.