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Ausgabe und Einnahme.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1911.
Mark.
Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver-
heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete
wohnen, gewährt werden:
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In Ostaftita. In Sudwestafrika: In
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Mark. Mark. Mark. Mark. Mark.
2 bis 6 der Besoldungsordnung I
:
Zivilverwaltungg .... ½9 200
3 bis 5 der Besoldungsordnung II 120 » soo 1440 960 120
(Militärverwaltung "
7 der Besoldungsordnungen I und II 800 3 560 1080 1f20 840
Ba bis d der Besoldungsordnung 1 H oonn
8 der Besoldungsordnung II . . . . L 400 720 180 720
Se bis 9 der Besoldungsordnung J «
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9derBesoldungsotdnungIl 320 540 4156 600
480
Die verheirateten Beamten, deren Familien im Schutzgebiete wohnen,
erhalten in Ostafrika und Südwestafrika Entschädigungen bis zum
doppelten Betrage, in Kamerun, Togo und Samog bis zum einund-
einhalbfachen Betrage des für unverheiratete Beamte ihrer Klasse zu-
ständigen Wohnungsgeldes.
6. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den
Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der
Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung
nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern
Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Be-
förderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Sovweit später für
die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zu-
ständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte
In Dares.) In im In kamerun..