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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
A 22.
Iuhalt: Verordnung, betreffend die Vorlegungsfrist für Schecks in den Schutzgebieten. S. 191. —
Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 1932. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-
Transport- Ordnung. S. 192. — Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Guatemala.
S. 193. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der im Anschluß an das Haager
Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Frankreich zur weiteren
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarung. S. 194.
(Nr. 3880.) Verordnung, betreffend die Vorlegungsfrist für Schecks in den Schutzgebieten.
Vom 10. April 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:
§ 1.
Für Schecks, die in einem deutschen Schutzgebiete zahlbar sind, beträgt
die Vorlegungsfrist im Sinne des & 11 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908
(Reichs- Gesetzbl. S. 71) drei Monate.
Das Gleiche gilt für Schecks, die in einem Schutzgebiet ausgestellt, im
Gebiet eines ausländischen Staates zahlbar sind, sofern das ausländische Recht
keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthält.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion, den 10. April 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
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Reichs-Gesetzbl. 1911. 39
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1911.