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(Kr. 3890.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutsch-
lands, Belgiens, Dänemarks, Spaniens, der Vereinigten Staaten von
Amerika, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und der Schweiz zu dem
am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der
Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. Vom 5. Mai 1911.
D. vorstehend abgedruckte, am 4. Mai 1910 in Paris für Deutschland,
für Österreich-Ungarn und zugleich gesondert für Österreich und für Ungarn, für
Belgien, sowie für Brasilien, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten von
Amerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, die Niederlande, Portugal, Ruß-
land und die Schweiz unterzeichnete Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen ist, nachdem sämtliche Bundesregierungen und der
Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen ihr Einverständnis damit erklärt
hatten, für Deutschland ratifiziert worden; es ist ferner ratifiziert worden von
Belgien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich,
Großbritannien, Italien und der Schweiz. Die Hinterlegung der Ratiffations-
urkunden mit Ausnahme derjenigen Dänemarks hat am 15. März 1911, die
Hinterlegung der dänischen Ratifikationsurkunde am 8. April 1911 in Paris
stattgefunden.
Berlin, den 5. Mai 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Weechter.
. .
(Nr. 3891.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom
9. Mai 1911.
A. Grund des 9 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Halle ist Abrechnungs-
stelle im Sinne des Scheckgesetzes.
Berlin, den 9. Mai 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrag:
Richter.