Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

dans Tacte de cautionnement garan- 
tisant la réexportation. 
I est bien entendu qu’il ne sera 
fait aucune différence entre les di- 
Verses sortes de marques (plombs, 
sceaux de cire à cacheter, timbres) 
appliqués dans les deux pays. 
Au nom de mon Gouvernement 
je prends acte de cette déclaration 
et je vous confirme Tarrangement 
eontenn. 
Veuillez agréer, Monsieur le Baron, 
ete. 
Gryparis. 
Monsieur le Baron de Wangenheim, 
Ministre d’Allemagne, 
en Ville. 
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vornehmen, um das Gewicht in dem 
zur Sicherung der Wiederausfuhr dienen- 
den Hinterlegungsscheine zu vermerken. 
Es herrscht darüber Einverständnis, 
daß zwischen den verschiedenen Arten 
von Erkennungszeichen (Bleie, Siegel, 
Stempel), die in den beiden Ländern 
angewandt werden, kein Unterschied ge- 
macht werden soll. 
Im Namen meiner Regierung nehme 
ich Akt von dieser Erklärung und be- 
stätige Ihnen das darin enthaltene Über- 
einkommen. 
Genehmigen Sie, Herr Baron, usw. 
Herrn Freiherrn von Wangenheim, 
Deutschen Gesandten, 
hier. 
  
  
Kr. 3896.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 19. Mai 1911. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 
1911, Reichs-Gesetzbl. S. 68 ff. von 1911)) ist wie folgt geändert worden: 
Im Abschnitt Schweden ist die unter A lfd. Nr. 36 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 91) aufgeführte 
„Nybro—Säfsjöströms Eisenbahn“ 
gestrichen. 
Diese Bahn ist von der unter lfd. Nr. 15 (S. 91) der Liste aufgeführten 
„Kalmar Eisenbahn“ angekauft worden; sie bleibt also dem Internationalen 
Übereinkommen auch fernerhin unterworfen. 
Berlin, den 19. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Wackerzapp. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 47 
 
	        
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