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§ 16.
Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben dem Kaiser
jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser ver-
worfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vor-
gebracht werden.
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu richten
und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu überweisen.
§ 17.
Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung abgeord-
neten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der Kammern sovie
in deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf
ihr Verlangen jederzeit gehört werden. ·
§18.
Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültig—
keit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die Anwesenheit von mindestens
dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten Kammer die Anwesenheit der Mehr-
heit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder erforderlich.
§ 19.
Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes und an
Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
§ 20.
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Ab-
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen ge-
richtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur
Verantwortung gezogen werden. «
§21.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung —* Tat oder im
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer sowie jede Unter-
suchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die
Kammer es verlangt.