Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 16. 
Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben dem Kaiser 
jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser ver- 
worfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vor- 
gebracht werden. 
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu richten 
und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu überweisen. 
§ 17. 
Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung abgeord- 
neten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der Kammern sovie 
in deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf 
ihr Verlangen jederzeit gehört werden. · 
§18. 
Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültig— 
keit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die Anwesenheit von mindestens 
dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten Kammer die Anwesenheit der Mehr- 
heit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder erforderlich. 
§ 19. 
Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes und an 
Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
§  20. 
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Ab- 
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen ge- 
richtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur 
Verantwortung gezogen werden. « 
§21. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der 
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung 
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung —* Tat oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer sowie jede Unter- 
suchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die 
Kammer es verlangt.
	        
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