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Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen, während die
Liste zur Einsicht ausliegt, bei dem Bürgermeister eingereicht oder zu Protokoll
erklärt werden. Befugt zur Erhebung von Einwendungen ist jeder Wahl-
berechtigte sowie die Gemeindeaufsichtsbehörde.
Über die Einwendungen wird innerhalb fünf Tagen durch den Bürger-
meister und die zwei im Abs. 2 bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nach Stimmen-
mehrheit entschieden. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist innerhalb drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung durch
Erklärung auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts einzulegen und durch das
Amtsgericht innerhalb fünf Tagen zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht den Beteiligten weitere Be-
schwerde an das Landgericht zu, welches endgültig entscheidet. Die Beschwerde
ist in der Frist von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung auf der Gerichts-
schreiberei des Landgerichts einzulegen. Die Entscheidung ist binnen fünf Tagen
zu treffen, dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister mitzuteilen und von
letzterem in der Wählerliste zu berücksichtigen.
Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren.
Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich derjenigen
Änderungen,) welche infolge der Entscheidung über erhobene Einwendungen not-
wendig werden, geschlossen.
Den in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten werden alsbald
Ausweiskarten übersandt.
§ 6.
Mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde kann der Bürgermeister
zum Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in Stimmbezirke einteilen. Wer
bei Schluß der Wählerliste dem Stimmbezirk, in dem er seinen Wohnsitz hat,
noch nicht drei Monate angehört, wählt in dem Stimmbezirk, in dem er drei
Monate vor Schluß der Wählerliste seinen Wohnsitz gehabt hat. Diese Vor—
schrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz
innerhalb der Gemeinde aus einem Wahlkreis in einen anderen verlegt.
§ 7.
Die Berufung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch den Bürger-
meister mindestens acht Tage vor dem Wahltag mittels ortsüblicher Bekannt-
machung. Die Bekanntmachung muß den Raum, in dem die Wahl stattfindet,
Tag, Stunde und Dauer der Wahl und, falls die Gemeinde in Stimmbezirke
eingeteilt ist, deren Abgrenzung bezeichnen.