Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 237 — 
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen, während die 
Liste zur Einsicht ausliegt, bei dem Bürgermeister eingereicht oder zu Protokoll 
erklärt werden. Befugt zur Erhebung von Einwendungen ist jeder Wahl- 
berechtigte sowie die Gemeindeaufsichtsbehörde. 
Über die Einwendungen wird innerhalb fünf Tagen durch den Bürger- 
meister und die zwei im Abs. 2 bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nach Stimmen- 
mehrheit entschieden. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde erhoben werden. 
Die Beschwerde ist innerhalb drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung durch 
Erklärung auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts einzulegen und durch das 
Amtsgericht innerhalb fünf Tagen zu entscheiden. 
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht den Beteiligten weitere Be- 
schwerde an das Landgericht zu, welches endgültig entscheidet. Die Beschwerde 
ist in der Frist von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung auf der Gerichts- 
schreiberei des Landgerichts einzulegen. Die Entscheidung ist binnen fünf Tagen 
zu treffen, dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister mitzuteilen und von 
letzterem in der Wählerliste zu berücksichtigen. 
Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren. 
Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich derjenigen 
Änderungen,) welche infolge der Entscheidung über erhobene Einwendungen not- 
wendig werden, geschlossen. 
Den in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten werden alsbald 
Ausweiskarten übersandt. 
  
§ 6. 
Mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde kann der Bürgermeister 
zum Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in Stimmbezirke einteilen. Wer 
bei Schluß der Wählerliste dem Stimmbezirk, in dem er seinen Wohnsitz hat, 
noch nicht drei Monate angehört, wählt in dem Stimmbezirk, in dem er drei 
Monate vor Schluß der Wählerliste seinen Wohnsitz gehabt hat. Diese Vor— 
schrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz 
innerhalb der Gemeinde aus einem Wahlkreis in einen anderen verlegt. 
§ 7. 
Die Berufung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch den Bürger- 
meister mindestens acht Tage vor dem Wahltag mittels ortsüblicher Bekannt- 
machung. Die Bekanntmachung muß den Raum, in dem die Wahl stattfindet, 
Tag, Stunde und Dauer der Wahl und, falls die Gemeinde in Stimmbezirke 
eingeteilt ist, deren Abgrenzung bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.