Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

239 — 
§ 13. 
Soweit das Wahlverfahren nicht durch dieses Gesetz festgestellt worden ist, 
wird es durch Kaiserliche Verordnung (Wahlordnung) geregelt. 
Die Wahlordnung sowie die Wahlkreiseinteilung (§ 1 Abs. 4) können nur 
durch Gesetz abgeändert werden. 
14. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1911. 
¶. S) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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