Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr.. 35. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. S. 2538. — 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 255. — Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. S. 256. — 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. S. 256. 
  
  
(Nr. 3908.) Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 
Vom 18. Juni 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der Führer eines deutschen Kauffahrteischiffs (§6 1, 26 Abs. 1 des Ge- 
setzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, 
Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 319 und 1901 S. 184) ist verpflichtet, sobald das 
Schiff einen zum Amtsbezirk eines Konsulats (Generalkonsulats, Konsulats, Vize- 
konsulats) des Deutschen Reichs gehörigen Hafen anläuft, dies dem Konsulat 
unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden. 
§ 2. 
Bei der Meldung sind anzuzeigen 
1. die Gattung, der Name, das Unterscheidungssignal, der Nettoraum— 
gehalt und ber Heimatshafen des Schiffes, 
der Name und der Wohnort des Reeders, 
der Tag und die Stunde der Ankunft, 
die Zahl der Schiffsoffiziere und Schiffsleute, 
die Zahl der abzusetzenden Passagiere, 
die Art der zu löschenden und einzunehmenden Ladung, 
der Hafen, den das Schiff zuletzt angelaufen hat, 
die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts, 
der Hafen, wohin das Schiff weiter gehen wird, und 
die Adresse desjenigen, welcher die Klarierungsgeschäfte des Schiffes 
am Orte besorgt. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1911. 
Sene 
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