Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

2. Falls eine Probenahme auf dem Kaliwerke stattfindet, sind aus jedem 
Eisenbahnwagen vor dem Abgang der Ware durch einen vereideten, 
öffentlich angestellten Probenehmer mit Probestechern aus der Mitte 
jedes fünften Sackes oder bei loser Verladung an so viel verschiedenen 
Stellen Proben zu entnehmen, daß auf je 5 Doppelzentner mindestens 
eine Probe entfällt; die Probestecher müssen bei loser Ware eine Schlitz- 
länge von mindestens 1 Meter, bei gesackter von mindestens 0/78 Meter 
haben. Die hierbei gewonnene Menge ist auf trockener und reiner 
Unterlage fein zu zerkleinern und sorgfältig zu mischen, worauf von 
ihr mindestens drei etwa 200 Gramm fassende, rein und trocken ge- 
haltene Gläser zu füllen sind. In jedes Glas ist ein Zettel zu legen, 
auf welchem der Name des Empfängers, die Salzsorte und die Nummer 
des Eisenbahnwagens angegeben sind. Ein gleicher Zettel ist auf das 
Glas aufzukleben. Die Gläser sind zu versiegeln. Von ihnen ist eins 
zur Analyse auf dem Werke zu verwenden, die anderen sind mindestens 
fünf Wochen lang und, sofern eine Beschwerde einläuft, bis zur Er- 
ledigung der Beschwerde unter Verschluß aufzubewahren. 
Wünscht der Empfänger die Nachprüfung einer Sendung, von 
der auf dem Kaliwerke Proben gezogen sind, so hat er unter Bezeich= 
nung des Eisenbahnwagens das liefernde Werk um Übersendung eines 
Probeglases zur Kontrollanalyse an eine deutsche staatliche oder unter 
öffentlicher Aufsicht stehende Versuchsanstalt oder an einen deutschen 
öffentlichen Handelschemiker zu ersuchen. 
3. Es steht dem Empfänger frei, auch seinerseits am Bestimmungsorte 
Proben von der Sendung unter Beobachtung der unter 2 gegebenen 
Vorschriften zu nehmen. Die Entnahme dieser Proben hat unmittel- 
bar bei Ankunft der Sendung durch einen Beamten einer der unter 2 
Abs. 2 bezeichneten Versuchsanstalten oder einen öffentlichen Handels- 
chemiker oder einen vereideten, öffentlich angestellten Probenehmer oder, 
sofern ein solcher Sachverständiger nicht erreichbar ist, unter Zuziehung 
eines unbeteiligten einwandfreien, mit diesen Bestimmungen bekannt- 
zumachenden Zeugen zu erfolgen. Feuchte oder beschädigte Säcke sind 
von der Probenahme auszuschließen. Von der Probe sind zwei rein 
und trocken gehaltene Gläser zu füllen und mit einem vom Probe- 
nehmer ausgefertigten Zettel nach Muster A zu bekleben. Ein gleicher 
Zettel ist zusammengefaltet in jedes Glas zu legen. Daß die Probe 
ordnungsmäßig gezogen ist, wird vom Probenehmer sowie dem Zeugen 
unter Verwendung von Vordrucken nach Muster B in doppelter Aus- 
fertigung bescheinigt. Von der Probe ist ein Glas mit einer Aus- 
fertigung der vorstehenden Bescheinigung zur Kontrollanalyse an eine 
deutsche staatliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Versuchs- 
anstalt oder an einen deutschen öffentlichen Handelschemiker zu senden. 
Das zweite Glas ist mit der zweiten Ausfertigung der Bescheinigung 
mindestens fünf Wochen lang und, sofern Beschwerde erhoben wird, 
bis zur Erledigung der Beschwerde unter Verschluß aufzubewahren. 
  
 
	        
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