Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Muster C. 
  
Es wird hierdurch bescheinigt, daß im Rechnungsjahr — von d. unter- 
zeichneten 
  
  
(Zahl) — Kalisalzproben auf ihren Kaligehalt untersucht worden sind, daß die 
Proben den in den Bestimmungen des Bundesrats vom 
aufgestellten Bedingungen entsprochen haben,) daß die Empfinger 
der Salze kostenpflichtig waren und daß ihnen in keinem Falle mehr als eine 
Mark für eine Analyse in Rechnung gestellt worden ist. Die Untersuchungen 
wurden von den nachstehend bezeichneten Personen") ausgeführt. 
  
  
  
(Ort und Datum.) 
  
(Unterschrift.) 
  
*) Hinter den Namen sind die Nummern der Analysen nach dem Analysenregister anzugeben. 
Berlin, den 28. Juni 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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