—
Nummer
des deutschen
allgemeinen
Lu
318
Benennung der Gegenstände
Jollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark
aus 628
650
(aus 628/90) Tischler-, Drechsler= und Wagnerarbeiten, grobe, sowie
sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des
Abschnitts 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt:
Fensterrahmen, Türen, Treppen, und Teile von solchen, profllierte Holz-
leisten: roh
Grobe rohe Patten aus weichem Holz, die auf beiden Breitseiten mit
einer durch ein Bindemittel (Zement oder dergleichen) befestigten ein-
fachen oder mehrfachen Pappschicht vollständig überzogen sind (soge-
nanntes Compoboard),
Anmerkung zu Abschnitt 10B des allgemeinen Tarifs.
Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B
alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten,
lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten)
oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen.
Dagegen sind mit Ol, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichen
Stoffen abgeriebene, gespachtelte oder mit einem Teeranstriche versehene
Holzwaren als rohe zu behandeln.
(aus 649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier= und Pappenbereitung),
breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit
mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt:
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern:
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff)
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto-
und anderer FaserstffffHoHoH.
Anmerkung. Holzstoff, mechanisch oder chemisch bereitet,
50 vom Hundert Wasser oder darüber enthaltend, wird zum Satze ven
0,80 Mark für 1 Doppelzentner verzollt.
S##