(Nr. 3837.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutsch-
lands, Österreich-Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und
Irlands, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und der Schweiz zu dem am
26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über
das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen, sowie den Beitritt
Italiens und Schwedens zu diesem Abkommen. Vom 31. Dezember 1910.
D. vorstehend abgedruckte, am 26. September 1906 in Bern für Deutsch-
land, für Österreich-Ungarn und zugleich gesondert für Österreich und für Ungarn,
für Belgien, sowie für Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien und
Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Schweden und die
Schweiz unterzeichnete Internationale Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit
der gewerblichen Arbeiterinnen ist von den genannten Staaten mit Ausnahme
Dänemarks, Spaniens, Italiens und Schwedens ratifiziert worden. Die Ratifi-
kationsurkunden sind bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen
Bundesrate hinterlegt worden. In Gemäßheit des Artikel 6 des Abkommens
hat die Französische Regierung am 26. März 1909 für Algier und am
15. Januar 1910 für Tunis, sowie die Königlich Großbritannische Regierung
am 21. Februar 1908 für Gibraltar, die Goldküste, Nordnigerien, Uganda,
Ceylon, Neuseeland, die Fiji-Inseln, die Leeward-Inseln und Trinidad dem
Schweizerischen Bundesrate gegenüber Beitrittserklärungen abgegeben.
Zwischen Dänemark, Spanien, Italien und Schweden, von denen die
Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen bis zum 31. Dezember 1908 nicht
hinterlegt worden waren, und den übrigen Signatarmächten ist eine Verständigung
dahin getroffen worden, daß es Dänemark, Spanien, Italien und Schweden
gleich den Staaten, die das Abkommen nicht unterzeichnet haben, freistehen soll,
gemäß Artikel 9 des Abkommens diesem beizutreten. Dementsprechend hat Italien
in einer an den Schweizerischen Bundesrat gerichteten Urkunde vom 29. De-
zember 1909 und Schweden in einer solchen vom 14. Januar 1910 seinen
Beitritt erklärt.
Ferner ist, nachdem der Beitritt Schwedens am 14. Januar 1910 erklärt
worden war, zwischen denjenigen Mächten, deren Ratifikationsurkunden bis zum
31. Dezember 1908 hinterlegt worden waren, und Italien, sowie Schweden ver-
einbart worden, daß das im Artikel 8 Abs. 1 vorgesehene Hinterlegungsprotokoll
erst mit dem 14. Januar 1910 als geschlossen gelten und das Abkommen dem-
gemäß für die an der Vereinbarung beteiligten Mächte und für die Kolonien,
Besitzungen und Schutzgebiete, für die Beitrittserklärungen bis zum 14. Januar 1910
abgegeben worden sind, mithin für die oben aufgeführten Kolonien, Besitzungen
und Schutzgebiete mit Ausnahme von Tunis, am 14. Januar 1912 in Kraft
treten soll. Es soll ferner der Lauf der Fristen, die im Artikel 8 Abs. 4 und
im Artikel 11 Abs. 1 festgesetzt sind, erst am 14. Januar 1910 beginnen.