Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

(Nr. 3837.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutsch- 
lands, Österreich-Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und 
Irlands, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und der Schweiz zu dem am 
26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über 
das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen, sowie den Beitritt 
Italiens und Schwedens zu diesem Abkommen. Vom 31. Dezember 1910. 
D. vorstehend abgedruckte, am 26. September 1906 in Bern für Deutsch- 
land, für Österreich-Ungarn und zugleich gesondert für Österreich und für Ungarn, 
für Belgien, sowie für Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien und 
Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Schweden und die 
Schweiz unterzeichnete Internationale Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit 
der gewerblichen Arbeiterinnen ist von den genannten Staaten mit Ausnahme 
Dänemarks, Spaniens, Italiens und Schwedens ratifiziert worden. Die Ratifi- 
kationsurkunden sind bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen 
Bundesrate hinterlegt worden. In Gemäßheit des Artikel 6 des Abkommens 
hat die Französische Regierung am 26. März 1909 für Algier und am 
15. Januar 1910 für Tunis, sowie die Königlich Großbritannische Regierung 
am 21. Februar 1908 für Gibraltar, die Goldküste, Nordnigerien, Uganda, 
Ceylon, Neuseeland, die Fiji-Inseln, die Leeward-Inseln und Trinidad dem 
Schweizerischen Bundesrate gegenüber Beitrittserklärungen abgegeben. 
Zwischen Dänemark, Spanien, Italien und Schweden, von denen die 
Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen bis zum 31. Dezember 1908 nicht 
hinterlegt worden waren, und den übrigen Signatarmächten ist eine Verständigung 
dahin getroffen worden, daß es Dänemark, Spanien, Italien und Schweden 
gleich den Staaten, die das Abkommen nicht unterzeichnet haben, freistehen soll, 
gemäß Artikel 9 des Abkommens diesem beizutreten. Dementsprechend hat Italien 
in einer an den Schweizerischen Bundesrat gerichteten Urkunde vom 29. De- 
zember 1909 und Schweden in einer solchen vom 14. Januar 1910 seinen 
Beitritt erklärt. 
Ferner ist, nachdem der Beitritt Schwedens am 14. Januar 1910 erklärt 
worden war, zwischen denjenigen Mächten, deren Ratifikationsurkunden bis zum 
31. Dezember 1908 hinterlegt worden waren, und Italien, sowie Schweden ver- 
einbart worden, daß das im Artikel 8 Abs. 1 vorgesehene Hinterlegungsprotokoll 
erst mit dem 14. Januar 1910 als geschlossen gelten und das Abkommen dem- 
gemäß für die an der Vereinbarung beteiligten Mächte und für die Kolonien, 
Besitzungen und Schutzgebiete, für die Beitrittserklärungen bis zum 14. Januar 1910 
abgegeben worden sind, mithin für die oben aufgeführten Kolonien, Besitzungen 
und Schutzgebiete mit Ausnahme von Tunis, am 14. Januar 1912 in Kraft 
treten soll. Es soll ferner der Lauf der Fristen, die im Artikel 8 Abs. 4 und 
im Artikel 11 Abs. 1 festgesetzt sind, erst am 14. Januar 1910 beginnen.
	        
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