Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

  
  
  
  
  
  
t Nummer Zollah 
8 deuts 2 für 1 l. 
au deutschen Benennung der Gegenstände fur uderne 
arifs Mark 
aus 792 verzinnt, in der Stärke von weniger als 0,5 Millimeter bis 0,22 Milli- 
meter. 4,75 
Anmerkungen zu Nr. 791/2 des allgemeinen Tarifs. 
1. Unter Draht ist dasjenige gezogene oder gewalzte Eisen zu verstehen, 
welches ohne Rücksicht auf die Form des Querschnitts bei letzterem 
keine die Grenze von 5 Millimeter überschreitende Abmessung zeigt, 
ferner auch, und zwar ohne Rücksicht auf die Stärke, alles in Form 
von Bunden, Ringen oder dergleichen aufgewundene gewalzte oder 
gezogene Eisen. Jedoch ist das in Form von Bunden, Ningen oder 
dergleichen ausgewundene gewalzte oder gezogene Eisen, wenn seine 
Breite mehr als 10 Millimeter beträgt, als Bandeisen, und wenn sie 
mehr als 25 Zentimeter beträgt, als Eisenblech zu verzollen. 
2. Unter Nr. 791/2 fällt auch Draht in abgepaßten Längen 
794 Röhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, gewalzt 
oder gezogen, roh: 
·· » von2Millimetetoderdatüber...... 5 
mit einer Wandstärke Z„ » 
vonwemgeralsZMtlltmeter....... 10 
(798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus 
schmiedbarem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: 
798 roh: 
von miehr als 150 Kilogramm . . . . .. . 3,50 
von mehr als 100 bis 150 Kilogramm. 3/,75 
bei zinem Zeingewichte von mehr als 25 bis 100 Kilogramm. 4,50 
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm.. 6 
von 3 Kilogramm oder darunter 6 
  
  
 
	        
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