Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 344 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Kronen 
Lollsat 
Orte 
  
218 
246 
aus 250 
aus 253 
  
Sattlerwaren, auch aus Gespinstwaren, sowie andere 
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
aus Leder oder Fell, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, wie Geschirr, Sättel, Reitgerten, Peitschen, 
Barbierriemen usw.; ferner Fecht= und Boxhandschuhe 
aller Art, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Stoffes 
Stöcke, auch in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz, 
das Gewicht der Schachteln, des Papiers und ähn- 
licher Hüllen eingerechnet: 
andere als offensichtlich für Regen= oder Sonnen-= 
schirme bestimt:: 
Andere Tischlerwaren sowie alle anderen bearbeiteten Holz- 
waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
auch in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz, 
darunter einbegriffen gedrechselte, gefräste und geschnitzte 
#- im Reingewichte von mehr als 2 kg für das 
tück: 
Waren, ganz oder teilweise mit ungefärbter oder 
gefärbter Masse belegt: 
Leisten und Rahmen aus einheimischen Hölzern, 
poliert, gebohnert, lackiert oder mit anderer 
Flächenbedeckung versehen, mit Ausnahme der 
vergoldeten, versilberten und bronzierten 
  
Waren, nicht mit Masse belegt: 
andere als in den Nrn. 251 und 252 des all- 
gemeinen Tarifs genannte, alle furnierten und 
geschnitzten darunter einbegriffen: 
Schachteln aus Espenholzspan ohne Beizung, 
Malerei oder andere Flächenbedeckung, nicht 
furniert und nicht geschnitt 
  
  
  
20 
50
	        
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