Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 382 — 
  
  
  
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Sollsatz 
Kronen 
Ore 
  
493 
494 
495 
496 
497 
  
anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
darunter mit Mustern gewebte einbegriffen, auch ab- 
gepaßt, wie Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw.: 
gebleicht oder einfarbig: 
im Gewichte von 100 g oder darüber auf 1 m 
im Geviert4:⅛ 
im Gewichte von weniger als 100 g auf 1m. 
im Gevirt::t 
gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt: 
im Gewichte von 100 g oder darüber auf 1 m 
im Geviert:: 
im Gewichte von weniger als 100 g auf 1 m 
im Gevirtt:: 
Anmerkung zu den Nru. 475 bis 491 des all. 
emeinen Tarifs. Gewebe, deren ganze Fläche in der 
Wedant leichartig ist, die aber durch fareige Ketten- oder 
Einschlacchäden entstandene Streifen oder Vierecke auf- 
weisen, werden als nicht mit Mustern gewebt verzollt. 
  
Spitzen sowie Spitzengewebe und Tüll, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannt: 
Zwirngardinengewebe von mindestens 50 cm Breite 
und schlichter (nicht mit Mustern gewebter) Tüll 
andererr c0ctti.. 
Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt. 
Anmerkung. Waren, die wegen ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit als Bänder zu behandeln sind, werden, auch 
wenn sie mustergewebt oder mit nicht geraden Kanten 
persehen sind, als Bänder vergollt. 
  
  
□ 
  
15 
40 
40 
65 
50
	        
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