Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs
— 382 —
Benennung der Gegenstände
Ver-
zollungs-
maßstab
Sollsatz
Kronen
Ore
493
494
495
496
497
anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt,
darunter mit Mustern gewebte einbegriffen, auch ab-
gepaßt, wie Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw.:
gebleicht oder einfarbig:
im Gewichte von 100 g oder darüber auf 1 m
im Geviert4:⅛
im Gewichte von weniger als 100 g auf 1m.
im Gevirt::t
gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt:
im Gewichte von 100 g oder darüber auf 1 m
im Geviert::
im Gewichte von weniger als 100 g auf 1 m
im Gevirtt::
Anmerkung zu den Nru. 475 bis 491 des all.
emeinen Tarifs. Gewebe, deren ganze Fläche in der
Wedant leichartig ist, die aber durch fareige Ketten- oder
Einschlacchäden entstandene Streifen oder Vierecke auf-
weisen, werden als nicht mit Mustern gewebt verzollt.
Spitzen sowie Spitzengewebe und Tüll, im allgemeinen
Tarif nicht besonders genannt:
Zwirngardinengewebe von mindestens 50 cm Breite
und schlichter (nicht mit Mustern gewebter) Tüll
andererr c0ctti..
Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt.
Anmerkung. Waren, die wegen ihrer sonstigen Be-
schaffenheit als Bänder zu behandeln sind, werden, auch
wenn sie mustergewebt oder mit nicht geraden Kanten
persehen sind, als Bänder vergollt.
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15
40
40
65
50