Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs
— 386 —
Benennung der Gegenstände
Ver-
zollungs.
maßstab
Qollsatz
Kronen
508
509
510
Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschuk.
Gewebe und andere Gespinstwaren, imprägniert oder über-
zogen mit Kautschuk oder vereinigt mittels Kautschuk-
lösung oder durch Kautschukzwischenlagen; auch elastische
Gespinstwaren aller Art, enthaltend Stränge (Fäden)
aus Kautschuk:
anderer Art als die in Nr. 506 des allgemeinen Tarifs
genannten:
keine Seide enthalttedooo.
Gespinstwaren, wasserdichte usw.
Gewebe und andere Gespinstwaren, wasserdichte, belegt
oder imprägniert mit anderer Masse als Kautschuk,
darunter einbegriffen Wachstuch sowie gefirnißte oder
lackierte Gewebe:
Fußbodenbelag, Linoleumbelag darunter einbegriffen
anderer Art. .. .... ........................
Anmerkungen zu Abschnitt VIII A bis F des
allgemeinen Tarifs.
a) Farbige Streifen im Gewebe, die ausschließlich als Anhalt
beim Zuschneiden oder Nähen, ferner farbige Streifen
neben den Kanten, die lediglich als Unterscheidungs-
merkmal für die einzelnen Fabrikate dienen, bleiben bei
der Zollbehandlung von Geweben außer Betracht.
b) Bei der Verzollung von Geweben bleibt die Beschaffenheit
der Webekanten unberücksichtigt.
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