Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 386 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
Qollsatz 
Kronen 
  
508 
509 
510 
  
Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschuk. 
Gewebe und andere Gespinstwaren, imprägniert oder über- 
zogen mit Kautschuk oder vereinigt mittels Kautschuk- 
lösung oder durch Kautschukzwischenlagen; auch elastische 
Gespinstwaren aller Art, enthaltend Stränge (Fäden) 
aus Kautschuk: 
anderer Art als die in Nr. 506 des allgemeinen Tarifs 
genannten: 
keine Seide enthalttedooo. 
Gespinstwaren, wasserdichte usw. 
Gewebe und andere Gespinstwaren, wasserdichte, belegt 
oder imprägniert mit anderer Masse als Kautschuk, 
darunter einbegriffen Wachstuch sowie gefirnißte oder 
lackierte Gewebe: 
Fußbodenbelag, Linoleumbelag darunter einbegriffen 
anderer Art. .. .... ........................ 
Anmerkungen zu Abschnitt VIII A bis F des 
allgemeinen Tarifs. 
a) Farbige Streifen im Gewebe, die ausschließlich als Anhalt 
beim Zuschneiden oder Nähen, ferner farbige Streifen 
neben den Kanten, die lediglich als Unterscheidungs- 
merkmal für die einzelnen Fabrikate dienen, bleiben bei 
der Zollbehandlung von Geweben außer Betracht. 
b) Bei der Verzollung von Geweben bleibt die Beschaffenheit 
der Webekanten unberücksichtigt. 
  
  
  
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60
	        
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