Nummer
des
schwedischen
gemeinen
rifs
— 388 —
Benennung der Gegenstände
Ver-
zollungs-.
maßstab
Lollsatz
Kronen Ore
514
520
521
522
Näh- und andere Arbeiten, nicht besonders ge-
nannt, aus Gespinstwaren; Hüte (Nr. 514 bis 582).
Gespinstwaren, zugeschnitten oder ausgestanzt, aber ohne
Näharbeit, im allgemeinen Tarif nicht besonders ge-
nannt; ferner Gespinstwaren, gesäumt oder mit Kanten-
band versehen, aber ohne andere Näharbeit, im allge-
meinen Tarif nicht besonders genannt: wie die Gespinst-
waren, woraus sie hergestellt sind, mit einem Zuschlag
von 10 v. H. des Zollbetrags.
Anmerkung 1. Zu den gesäumten und mit Kanten-
band versehenen Waren ohne andere Näharbeit werden
auch solche gerechnet, die in unmittelbarem Zusammen-
hange mit dem Saume eine einfache Hohlnaht haben.
Anmerkung 2. Solche zugeschnittene oder aus-
eschnittene Gespinstwaren, bei deren Zuschneiden augen-
scheinlich Abfälle nicht entstanden sind, werden wie die
Gewebe behandelt, woraus sie hergestellt sind, ohne Er-
höhung.
Hosenträger, Gürtel, Schärpen, Strumpfbänder, Kleider-
und Armelschürzer sowie andere derartige Gegenstände;
auch Teile dazu aus Gespinstwaren:
aus Goldgespinstwartten
aus Seide oder Halbseide oder aus elastischen Bändern
oder Schnüren, worin Seide enthalten ist...
anderer Art, darunter auch solche einbegriffen, deren
auptbestandteil aus elastischen Bändern oder
chnüren besteht, worin keine Seide enthalten ist