Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3843.) Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Rabatte auf schwefelsaures Kali. 
Vom 17. Januar 1911. 
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat beschlossen, die 
niedrigsten Sätze für Abzüge (Rabatte) bei schwefelsaurem Kali berechnet auf 
90 Prozent K2 tSO4, in Abänderung der darüber durch Beschluß des Bundesrats 
getroffenen Besimmungen — vergleiche Bekanntmachung vom 9. Juli 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 925) — anderweit, wie folgt, festzusetzen: 
Bei jährlicher Abnahme von mindestens 
10 bis 499 500 bis 4999 5000 bis 12000 über 12000 
Doppelzentner reines Kali 
· Pfennig Pfennig Pfennig Pfennig 
schwefelsaures Kali be- 
rechnet auf 90 Pro- 
zent K2SO4  70 90 110 130 
Berlin, den 17. Januar 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Richter. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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