Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 475 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
39. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 
S. 475. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten. S. 475. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3916.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des 
Weingesetzes. Vom 6. Juli 1911. 
er Bundesrat hat beschlossen: 
. den durch Bekanntmachung vom 9. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) 
veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes zu 
* 17 des Gesetzes bezüglich der Bezeichnung der dem Schaumwein 
ähnlichen Getränke beizufügen: 
e) Die unter c vorgeschriebene Bezeichnung ist in deutlichen Schrift- 
zeichen von mindestens der unter d angegebenen Größe auf der 
Hauptinschrift der Flasche oder auf einem mit dieser zusammen- 
hängenden Streifen so anzubringen, daß sie sich von anderen 
Angaben auf dieser Inschrift (Firma, Sortennamen und dergleichen) 
sowie von etwa angebrachten Verzierungen deutlich abhebt. 
2. daselbst unter d den Hinweis auf Buchstabe c zu streichen. 
Die Änderungen treten mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. 
Berlin, den 6. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
——— 
  
(Nr. 3917.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahn--Betriebs= und Polizeibeamten. Vom 10. Juli 1911. 
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 22. Juni 1911 auf Grund 
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse werden die Be- 
stimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs= und Polizeibeamten 
vom 8. März 1906 (Reichs- Gesetzbl. S. 391) und vom 3. April 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 134) abgeändert, wie folgt: 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 84 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1911.
	        
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