Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8 15. 
Die Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber und der Versicherten 
werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
Wird dabei die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt, so bestimmt die 
Satzung, bis wann sie einzureichen sind; die Wahl ist, unbeschadet der Vorschlags- 
listen, geheim. 
§ 16. 
Die Wahlzeit dauert vier Jahre. 
Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Jeit im Amte, bis ihre Nachfolger 
eintreten. 
Wer ausscheidet, kann wiedergewählt werden. 
6 17. 
Wer als Unternehmer oder anderer Arbeitgeber wählbar ist, kann die Wahl 
nur ablehnen) wenn er 
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer 
an Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet) 
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig 
zu führen, 
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormund- 
schaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; 
zwei Gegenvormundschaften stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der 
Reichsversicherung einer Gegenvormundschaft gleich, 
5. nur Dienstboten beschäftigt. 
Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die 
nächste Wahlzeit abgelehnt werden. 
Die Satzung kann noch andere Ablehnungsgründe zulassen. 
§ 18. 
Ein Unternehmer oder anderer Arbeitgeber, der die Wahl ohne zulässigen 
Grund ablehnt, kann vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünf-. 
hundert Mark bestraft werden. 
§ 19. 
Der Vorsitzende kann gegen ein Mitglied des Vorstandes, das sich der Er- 
füllung seiner Mlichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu fünfzig Mark und bei 
Wiederholung eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, wenn es sich jedoch um eine 
Krankenkasse handelt, nur bis zu hundert Mark verhängen. Er hat die Strafe 
zurückzunehmen, wenn nachträglich eine genügende Entschuldigung nachgewiesen wird.
	        
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