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8 20.
In den Fällen der 88 18, 19 entscheidet auf Beschwerde die Aufsichtsbehörde
endgültig.
8 21.
Die Gewählten verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Der Versicherungsträger erstattet ihnen ihre baren Auslagen und gewährt den
Vertretern der Versicherten Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst oder statt dessen
einen Pauschbetrag für Zeitverlust. Einen solchen Pauschbetrag kann die Satzung
auch den Vertretern der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber zubilligen.
1 Die Festsetzung der Pauschbeträge bedarf der Zustimmung der Behörde, welche
die Satzung genehmigt. ·
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich besoldete
Beamte des Versicherungsträgers sein.
g 22.
Die Vertreter der Versicherten haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu
den Organen anzuzeigen. Tun sie es rechtzeitig, so gibt das Fernbleiben von der
Arbeit dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Ein-
halten einer Kündigungsfrist zu lösen.
923.
Die Mitglieder der Organe haften dem Versicherungsträger für getreue Geschäfts-
verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Der Versicherungsträger kann auf An-
sprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
Diese kann die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend
machen.
Ein Mitglied, das vorsätzlich zum Nachteil des Versicherungsträgers handelt,
wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen. Ehrenrechte
erkannt werden. Hat das Mitglied die Handlung begangen, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe
auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mit-
glieds oder seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an
der Beratung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem
Sitzungszimmer entfernen.
8 24.
Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit oder
seine Vertrauenswürdigkeit für die Geschäftsführung ausschließen, so hat ihn der Vor-
stand, wenn es sich jedoch um eine Krankenkasse handelt, die Aufsichtsbehörde seines
Amtes durch Beschluß zu entheben.
Vor der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur Lußerung zu geben.