Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Gegen den Beschluß ist die Beschwerde beim Reichsversicherungsamte (Beschluß- 
senat), wenn es sich jedoch um eine Krankenkasse handelt, beim Oberversicherungsamte 
(Beschlußkammer) zulässig. 
Ein Gewählter wird auf seinen Antrag durch Beschluß des Vorstandes des 
Amtes enthoben, wenn bei ihm während der Wahlzeit einer der Ablehnungsgründe 
nach 5 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 eintritt. 
V. Vermögen. 
5 25. 
Die Mittel der Versicherungsträger dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen 
oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. 
Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, die Bestände ge- 
sondert zu verwahren. 
Die Versicherungsträger dürfen nur die Geschäfte übernehmen, die ihnen das 
Gesetz überträgt. 
g 26. 
Das Vermögen muß wie Mündelgeld (Ss§ 1807, 1808 des Buͤrgerlichen 
Gesetzbuchs) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes zuläßt. 
Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich zur Anlegung von 
Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen 
deutscher Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse J 
beleiht. 
8 27. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann genehmigen, daß das Vermögen auch in 
Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände angelegt wird, soweit dies nicht bereits 
nach § 26 Abs. 1 zulässig ist. 
Sie kann die Anlage in einzelnen Gattungen zinstragender Papiere auf einen 
bestimmten Betrag beschränken. 
Erstreckt sich der Bezirk des Versicherungsträgers auf Gebiete oder Gebietsteile 
mehrerer Bundesstaaten, so ist dazu die Zustimmung ihrer obersten Verwaltungs- 
behörden erforderlich. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig ver- 
fügbare Bestände in anderer Weise angelegt werden. 
g 28. 
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Nach den landesgesetz- 
lichen Vorschriften regelt sich auch die aufschiebende Wirkung der Einwendungen gegen 
die Zahlungspflicht. 
Soweit es nicht bereits landesgesetzlich vorgeschrieben ist, kann die Satzung 
des Versicherungsträgers bestimmen, daß dem Beitreibungsverfahren ein Mahn- 
verfahren vorangeht, und daß dafür eine Mahngebühr erhoben wird. Diese wird
	        
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