Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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wie die Rückstände beigetrieben. Die Festsetzung ihres Betrags bedarf der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. 
Rückstände haben das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung. 
529. 
Der Anspruch auf Rückstände verjährt, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen 
worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit. 
Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt in sechs Monaten nach 
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind) vorbehaltlich des 
§1446 Abs. 2 und der §§ 1462, 1464. 
Der Anspruch auf Leistungen der Versicherungsträger verjährt in vier Jahren 
nach der Fälligkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 
VI. Aufsicht. 
§ 30. 
Das Ausfsichtsrecht der Aussichtsbehörde erstreckt sich darauf, daß Gesetz und 
Satzung beobachtet werden. 
§ 31. 
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Geschäfts- und Rechnungsführung des 
Versicherungsträgers prüfen. 
Die Mitglieder seiner Organe, seine Vertrauensmänner, Beamten und An- 
gestellten haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle 
Bücher, Rechnungen, Belege und Verhandlungen sowie die von ihnen verwahrten 
Urkunden, Wertpapiere und Bestände vorzulegen und alles mitzuteilen, was zur Aus. 
übung des Ausfsichtsrechts gefordert wird. 
Die Aufsichtsbehörde kann die im Abs. 2 Bezeichneten, vorbehaltlich des § 985 
Abs. 2, durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten, das Gesetz und die Satzung 
zu befolgen. 
§ 32. 
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Organe zu Sitzungen einberufen 
werden; wird dem nicht entsprochen) so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen 
und die Verhandlungen leiten. 
§ 33. 
Sie entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter und soweit das Gesetz nichts 
anderes vorschreibt, bei Streit über Rechte und Pflichten der Organe und ihrer 
Mitglieder, über die Auslegung der Satzung und über die Gültigkeit der Wahlen. 
§ 34. 
Der Aufsicht unterstehen auch die vom Versicherungsträger errichteten oder 
unterhaltenen Genesungsheime, Heil- und Pffegeanstalten. 
Die Aussichtsbehörde kann zu ihren Besichtigungen Vertreter der Arbeitgeber 
und der Versicherten zuziehen.
	        
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