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Dritter Abschnitt.
Versicherungsbehörden.
I. Allgemeines.
§ 35.
Die öffentlichen Behörden der Reichsversicherung sind
die Versicherungsämter (§§ 36 bis 60),
die Oberversicherungsämter (§§ 61 bis 82),
das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter (§§ 83
bis 109).
Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Ver-
sicherungsbehörden ordnet, geschieht es, vorbehaltlich des § 109 Abs. 1, durch Kaiser-
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats.
II. Dersicherungsämter.
1. Errichtung.
§ 36.
Bei jeder unteren Verwaltungsbehörde wird eine Abteilung für Arbeiterver-
sicherung (Versicherungsamt) errichtet. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen,
daß für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden
ein gemeinsames Versicherungsamt errichtet wird.
Die Landesregierungen mehrerer Bundesstaaten können für ihre Gebiete oder
Teile davon die Errichtung eines gemeinsamen Versicherungsamts bei einer unteren
Verwaltungsbehörde vereinbaren.
§ 37.
Die Versicherungsämter nehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte
der Reichsversicherung wahr und erteilen in Angelegenheiten der Reichsversicherung
Auskunft.
Sie können nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Versicherungsträger in
deren Angelegenheiten unterstützen.
Die Landesregierung kann den Versicherungsämtern noch andere Aufgaben aus
der knappschaftlichen Versicherung übertragen.
§ 38.
In Bundesstaaten, in denen die Einrichtung der Landesbehörden die Errichtung
der Versicherungsämter bei den unteren Verwaltungsbehörden nicht zuläßt und nur
ein Oberversicherungsamt besteht, können die Versicherungsämter auch als selbständige
Behörden errichtet werden. Das Nähere bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde.