Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 65. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt den Sitz des Oberversicherungsamts. 
Bei einem gemeinsamen Oberversicherungsamt ist die Zustimmung der beteiligten 
Landesregierungen erforderlich. 
§ 66. 
Die oberste Verwaltungsbehörde teilt Sitz und Bezirk aller Oberversicherungs- 
ämter ihres Bereichs binnen einem Monat nach deren Errichtung oder Änderung dem 
Reichsversicherungsamte zur Veröffentlichung mit. 
§ 67. 
Wird das Oberversicherungsamt an eine höhere Reichs= oder Staatsbehörde 
angegliedert, so ist ihr Leiter zugleich der Vorsitzende. Als sein ständiger Stell- 
vertreter wird ein Direktor des Oberversicherungsamts bestellt. 
2. Zusammensetzung. 
§ 68. 
Das Oberversicherungsamt besteht aus Mitgliedern und Beisitzern. 
§ 69. 
Das Oberversicherungsamt hat außer dem Direktor mindestens noch ein Mitglied 
zugleich als dessen Stellvertreter. 
Für jedes Mitglied wird mindestens ein Stellvertreter bestellt. 
Die Mitglieder werden im Hauptamt oder für die Dauer des Hauptamts 
aus der Zahl der öffentlichen Beamten, der Direktor auf Lebenszeit oder nach Landes.- 
recht unwiderruflich ernannt. 
§ 70. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß dem Direktor noch andere 
Dienstgeschäfte übertragen werden, und daß die übrigen Mitglieder sowie bei be- 
sonderen Oberversicherungsämtern auch der Direktor das Amt im Nebenberuf ausüben. 
§ 7I. 
Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Versicherten gewählt. 
Die Zahl der Beisitzer beträgt vierzig; sie kann von der obersten Verwaltungs- 
behörde erhöht oder vermindert werden. 
Ein Beisitzer darf nicht zugleich nichtständiges Mitglied des Reichs. oder eines 
Landesversicherungsamts sein. 
§ 72. 
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die See-Berufsgenossenschaft und die 
Ausführungsbehörden bestimmen für jedes Oberversicherungsamt eine Berufsgenossenschaft 
oder Ausführungsbehörde, die ihr Wahlrecht (§ 73 Abs. 1) wahrnimmt. Kommt keine 
Übereinstimmung zustande, so bestimmt das Reichsversicherungsamt das Nähere.
	        
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