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§ 94.
* Wählbar als Versicherte sind die nach diesem Gesetze gegen Unfall Versicherten,
ferner Versichertenmitglieder im Ausschuß einer Versicherungsanstalt, auch wenn sie nicht
gegen Unfall versichert sind, und für den Bereich der See-Unfallversicherung auch befahrene
Schiffahrtskundige die nicht Reeder, Reedereileiter oder Bevollmächtigte sind.
§ 95.
Der § 49 Abs. 2 und die §§ 50 bis 52, 53 Abs. 2, 3 gelten entsprechend;
für die Bestrafung (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) und die Amtsenthebung (5 52) ist jedoch
das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat) zuständig; Geldstrafen (§ 51 Abs. 1, § 53
Abs. 2) können bis zu fünfhundert Mark festgesetzt werden.
§ 96.
Für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichsversicherungsamts
erhalten die nichtständigen Mitglieder eine Jahresvergütung und, sofern sie außerhalb
Berlins wohnen, außerdem Ersatz der Kosten für Hin- und Rückreise nach den Sätzen,
die für die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden gelten.
Die Stellvertreter erhalten dieselbe Reisevergütung und ein Tagegeld von
achtzehn Mark.
§ 97.
Der Reichskanzler verpflichtet die vom Bundesrate gewählten nichtständigen
Mitglieder, die übrigen und ihre Stellvertreter der Präsident des Reichsversicherungs-
amts vor ihrer ersten Dienstleistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
3. Senate.
§ 98.
Das Reichsversicherungsamt bildet Spruchsenate für die Sachen, die dieses
Gesetz dem Spruchverfahren überweist.
Der Spruchsenat besteht aus einem Vorsitzenden , einem vom Bundesrate
gewählten nichtständigen, einem ständigen Mitglied, zwei hinzugezogenen richterlichen
Beamten, einem Arbeitgeber und einem Versicherten. An Stelle des vom Bundes-
rate gewählten kann ein ständiges Mitglied treten.
§ 99.
Den Vorsitz im Spruchsenate führt der Präsident, ein Direktor oder ein
Senatspräsident. Der Reichskanzler kann ein anderes ständiges Mitglied vorüber-
gehend mit dem Vorsitz betrauen.
Der Reichskanzler beruft die richterlichen Beamten zu den Spruchsenaten.
§ 100.
Das Reichsversicherungsamt bildet Beschlußsenate für die Sachen, die dieses
Gesetz dem Beschlußverfahren überweist.
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