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3. der Forderungen der nach § 1531 ersatzberechtigten Gemeinden und Armen-
verbände sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle getreten sind;
die Übertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der gesetzlichen
Ersatzansprüche zulässig,
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit
Genehmigung des Versicherungsamts ganz oder zum Teil auf andere übertragen.
§ 120.
Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teilweise Sach-
leistungen gewährt werden. Auf Antrag eines beteiligten Armenverbandes oder der
Gemeindebehörde des Wohnorts des Trunksüchtigen muß dies geschehen. Bei Trunk-
süchtigen, die entmündigt sind, ist die Gewährung der Sachleistungen nur mit Zu-
stimmung des Vormundes zulässig. Auf seinen Antrag muß sie geschehen.
Die Sachleistungen gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf
Barleistungen geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. Die Sach-
leistung kann auch durch Aufnahme in eine Trinkerheilanstalt oder mit Zustimmung
der Gemeinde durch Vermittlung einer Trinkerfürsorgestelle gewährt werden.
Ein Rest der Barleistungen ist dem Ehegatten des Bezugsberechtigten, seinen
Kindern oder seinen Eltern und, falls solche nicht vorhanden sind, der Gemeinde zur
Verwendung für ihn zu überweisen.
§ 121.
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) erläßt die Anordnung nach Anhören
der Gemeindebehörde und des Bezugsberechtigten und teilt sie ihnen und dem Ver-
sicherungsträger schriftlich mit. Es entscheidet bei Streit zwischen der Gemeinde und
dem Bezugsberechtigten.
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
Ist der Anspruch auf Barleistungen endgültig auf die Gemeinde übergegangen,
so benachrichtigt der Versicherungsträger die Post, wenn es sich um Barleistungen
aus der Unfall- oder aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung handelt.
IV. Arztliche Behandlung.
§ 122.
Die ärztliche Behandlung im Sinne dieses Gesetzes wird durch approbierte
Ärzte, bei Zahnkrankheiten auch durch approbierte Zahnärzte (§ 29 der Gewerbe-
ordnung) geleistet. Sie umfaßt Hilfeleistungen anderer Personen, wie Bader,
Hebammen, Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure u. dgl. sowie Zahn-
techniker, nur dann, wenn der Arzt (Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden
Fällen kein approbierter Arzt (Zahnarzt) zugezogen werden kann.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit auch sonst Hilfs-
personen innerhalb der staatlich anerkannten Befugnisse selbständige Hilfe leisten können.