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Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei
einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Organe der Versicherungsträger,
für die See. Unfallversicherung auch bei einem deutschen. Seemannsamte des Aus-
landes eingegangen ist.
Die Rechtsmittelschrift ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben.
§ 130.
Die Rechtsmittel bewirken Aufschub nur da, wo das Gesetz es vorschreibt.
§ 131.
Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle
verhindert worden, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so wird ihm auf
Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Wiedereinsetzung wird auf Antrag auch dann erteilt, wenn das verspätet
eingelaufene Schriftstück der Post mindestens drei Tage vor Ablauf der Frist zur
Bestellung übergeben worden ist.
§ 132.
Die Wiedereinsetzung ist im Falle des § 131 Abs. 1 binnen einer Frist zu
beantragen, deren Dauer durch die Dauer der versäumten Frist bestimmt wird. Die
Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist.
In den Fällen des § 131 Abs. 2 ist die Wiedereinsetzung binnen einem Monat
zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem dem Beteiligten bekannt
wird, daß er die Frist versäumt hat.
Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist an, kann
die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
§ 133.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll
1. die Tatsachen angeben, welche die Wiedereinsetzung begründen,
2. die Mittel bezeichnen, diese Tatsachen glaubhaft zu machen, und
3. die versäumte Handlung nachholen, wenn es nicht bereits geschehen ist.
Er wird bei der Stelle angebracht, bei der die Frist versäumt ist; § 129
Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Stelle entscheidet, die über die nachgeholte Handlung
zu entscheiden hat.
§ 134.
Das Verfahren über den Antrag wird mit dem über die nachgeholte Handlung
verbunden, doch kann auch zunächst über den Antrag allein verhandelt und ent-
schieden werden.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und ihre Anfechtung
gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte Handlung.