Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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VI. Justellungen. 
135. 
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen) können durch eingeschriebenen 
Brief geschehen. 
Der Postschein begründet nach zwei Jahren seit seiner Ausstellung die Vermutung 
dafür, daß in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung zugestellt worden ist. 
136. 
Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Lustellungsbevollmäch. 
tigten zu benennen. 
Ist der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevollmächtigte nicht 
in der gesetzten Frist benannt, so kann die Justellung durch einwöchigen Aushang 
in den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden; die Frist darf nicht 
kürzer als ein Monat sein. 
VII. Gebühren und Stempel. 
5 137. 
Gebühren- und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, 
alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den Versicherungsträgern und Versicherungs- 
behörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungs- 
trägern einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinterbliebenen 
anderseits zu begründen oder abzuwickeln. 
§ 138. 
Das Gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden dieser 
Art, sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und amtlichen Bescheinigungen, 
welche nach diesem Gesetze zum Ausweis und zu Nachweisungen erforderlich werden. 
VIII. Derbote und Strafen. 
8 139. 
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten sowie den Versicherungsträgern ist 
untersagt, die Versicherten in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts der 
Reichsversicherung zu beschränken oder sie wegen der UÜbernahme oder der Art der 
Ausübung eines solchen Ehrenamts zu benachteiligen. Den Arbeitgebern und ihren 
Angestellten ist ferner untersagt, durch Übereinkunft oder Arbeitsordnung zum Nachteil 
der Versicherten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise 
auszuschließen. 
Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind nichtig. 
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