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VI. Justellungen.
135.
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen) können durch eingeschriebenen
Brief geschehen.
Der Postschein begründet nach zwei Jahren seit seiner Ausstellung die Vermutung
dafür, daß in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung zugestellt worden ist.
136.
Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Lustellungsbevollmäch.
tigten zu benennen.
Ist der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevollmächtigte nicht
in der gesetzten Frist benannt, so kann die Justellung durch einwöchigen Aushang
in den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden; die Frist darf nicht
kürzer als ein Monat sein.
VII. Gebühren und Stempel.
5 137.
Gebühren- und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den Versicherungsträgern und Versicherungs-
behörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungs-
trägern einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinterbliebenen
anderseits zu begründen oder abzuwickeln.
§ 138.
Das Gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden dieser
Art, sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und amtlichen Bescheinigungen,
welche nach diesem Gesetze zum Ausweis und zu Nachweisungen erforderlich werden.
VIII. Derbote und Strafen.
8 139.
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten sowie den Versicherungsträgern ist
untersagt, die Versicherten in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts der
Reichsversicherung zu beschränken oder sie wegen der UÜbernahme oder der Art der
Ausübung eines solchen Ehrenamts zu benachteiligen. Den Arbeitgebern und ihren
Angestellten ist ferner untersagt, durch Übereinkunft oder Arbeitsordnung zum Nachteil
der Versicherten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise
auszuschließen.
Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind nichtig.
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