Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8 140. 
Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die gegen § 139 Abs. 1 verstoßen, werden 
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach 
anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt. 
51s. 
Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als 
Mitglied eines Organs oder Angestelltem eines Versicherungsträgers, 
Mitglied oder Angestelltem einer Versicherungsbehörde, 
Vertreter oder Beisitzer bei einer Versicherungsbehörde 
über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursachen bekannt 
geworden ist, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag 
des Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein. 
Den Versicherten stehen andere Personen gleich, für die dieses Gesetz eine 
Leistung eines Versicherungsträgers vorsieht. 
*5 42. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis werden bestraft 
die im § 141 Abs. 1 Bezeichneten, 
die besonderen Sachverständigen nach § 880, 
die Mitglieder der Ausschüsse zur Entscheidung über Einsprüche nach 
§ 1000 Abs. 2 und über Widersprüche nach § 1023 Abs. 1, — 
wennsieunbefutheschäftsioderBetriebsgeheimnisseoffenbaren,dieihneninamts 
licher Eigenschaft bekannt geworden sind. 
Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen 
Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis bestraft. Neben der 
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
l 1. 
Die im §142 Abs. 1 Bezeichneten werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie 
Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verwerten, um den Unternehmer zu 
schädigen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Neben der 
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
8 144. 
Sind in den Fällen des 8 142 Abs. 2 oder des 8 143 mildernde Umstände 
vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu dreitausend Nar zu erkennen.
	        
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