Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Im übrigen wird der Ortslohn einheitlich nach dem Durchschnitt für den 
ganzen Bezirk jedes Versicherungsamts festgesetzt. Ausnahmen sind zulässig, wenn die 
Lohnhöhe in einzelnen Ortschaften oder zwischen Stadt und Land erheblich abweicht. 
§ 151. 
Die Ortslöhne werden gleichzeitig im ganzen Reiche, und zwar zunächst bis 
zum 31. Dezember 1914, dann immer auf vier Jahre festgesetzt. Änderungen in 
der Zwischenzeit gelten nur bis zur nächsten allgemeinen Festsetzung. 
Alle Änderungen treten erst zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
§ 152. 
Der Reichskanzler veröffentlicht im Zentralblatt für das Deutsche Reich vor 
Beginn jedes Jahrvierts eine Liste aller geltenden Festsetzungen sowie mindestens 
alljährlich eine Liste der inzwischen vorgenommenen Änderungen. 
X. Beschäftigungsort. 
§ 153. 
Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich stattfindet. 
Für Versicherte, die an einer festen Arbeitstätte (Betrieb., Dienststätte) be- 
schäftigt werden, gilt diese als Beschäftigungsort auch, während sie außerhalb für 
den Arbeitgeber einzelne Arbeiten von geringer Dauer ausführen. 
Das Gleiche gilt für Versicherte, die von einer festen Arbeitstätte aus nur mit 
einzelnen Arbeiten wechselnd in Bezirken verschiedener Orts- oder Landkrankenkassen 
beschäftigt werden. 
Es gilt ferner für Versicherte, die nur für einzelne Arbeiten außerhalb der 
festen Arbeitstätte angenommen sind, sofern diese und ihr Arbeitsort im Bezirke des. 
selben Versicherungsamts liegen. 
§ 154. 
Für Beschäftigungsverhältnisse ohne feste Betriebstätte gilt als Beschäftigungsort 
der Sitz des Betriebs. 
s §155. 
Für Versicherte, die eine Betriebsverwaltung zu einer in verschiedenen Ge- 
meinden wechselnden Beschäftigung angenommen hat, gilt die Gemeinde als Beschäfti- 
gungsort, wo die unmittelbare Leitung der Arbeiten ihren Sitz hat. Das Ober- 
versicherungsamt kann anders darüber bestimmen, nachdem es die beteiligten Verwal- 
tungen und Gemeinden oder Gemeindeverbände gehört hat. 
§ 156. 
Für Versicherte, die zu landwirtschaftlicher, in verschiedenen Gemeinden 
wechselnder Beschäftigung angenommen sind, gilt der Sitz des Betriebs (§5 963, 964) 
als Beschäftigungsort.
	        
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