Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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XI. Ausländische Gesetzgebung. 
§ 157. 
Soweit andere Staaten eine der Reichsversicherung entsprechende Fürsorge durch- 
geführt haben, kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats unter Wahrung 
der Gegenseitigkeit vereinbaren, in welchem Umfang für Betriebe, die aus dem Gebiete 
des einen Staates in das des anderen übergreifen, sowie für Versicherte, die zeitweise im 
Gebiete des anderen Staates beschäftigt werden, die Fürsorge nach der Reichsversicherungs- 
ordnung oder nach den Fürsorgevorschriften des anderen Staates geregelt werden soll. 
Auf gleichem Wege kann bei entsprechender Gegenleistung die Versicherung von 
Angehörigen eines ausländischen Staates abweichend von den Vorschriften dieses 
Gesetzes geregelt und die Durchführung der Fürsorge des einen Staates in dem Gebiete 
des anderen erleichtert werden. In diesen Vereinbarungen darf die nach diesem Gesetze 
bestehende Beitragspflicht des Arbeitgebers nicht ermäßigt oder beseitigt werden. Diese 
Vereinbarungen sind dem Reichstag mitzuteilen. 
Diese Vorschriften gelten entsprechend für eine Fürsorge, die an Stelle der 
Reichsversicherung tritt. 
§ 158. 
Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats anordnen, daß gegen 
Angehörige eines ausländischen Staates und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungs- 
recht angewendet wird. 
XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen. 
1. Versicherungspflichtige Beschäftigung. 
§ 159. 
Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen begründet, vorbehaltlich 
der Vorschriften der §§ 551, 928, 1062, keine Versicherungspflicht. 
2. Entgelt. 
§ 160. 
Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder Lohn auch 
Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohn- 
heitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder 
einem Dritten erhält. 
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, die das Versicherungs- 
amt festsetzt. 
3. Landwirtschaft. 
§ 161. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes für landwirtschaftliche Betriebe, Arbeitgeber, 
Unternehmer und Beschäftigte gelten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, auch 
für forstwirtschaftliche Betriebe, Arbeitgeber, Unternehmer und Beschäftigte.
	        
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