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5. Lehrer und Erzieher,
6. Hausgewerbtreibende,
7. die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, soweit sie weder unter die
§§ 59 bis 62 der Seemannsordnung (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 175 und
1904 S. 167), noch unter die §§ 553 bis 553b des Handelsgesetzbuchs
fällt, sowie die Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt.
Voraussetzung der Versicherung ist für die im Abs. 1 unter Nr. 1 bis 5
und Nr. 7 Bezeichneten mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art, daß sie gegen Ent-
gelt (§ 160) beschäftigt werden, für die unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten sowie für
Schiffer außerdem, daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausend-
fünfhundert Mark an Entgelt übersteigt.
§ 166.
Für die Versicherung der in der Landwirtschaft, als Dienstboten, unständig
oder im Wandergewerbe Beschäftigten, der Hausgewerbtreibenden und ihrer haus-
gewerblich Beschäftigten sowie der ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge aller Art gelten
die besonderen Vorschriften der §§ 416 bis 494.
§ 167.
Sind in einem Bundesstaate beim Inkrafttreten dieses Gesetzes andere Gruppen
von Beschäftigten verpflichtet, eine landesrechtliche Versicherung einzugehen, so kann
die Landesregierung anordnen, daß sie nach diesem Gesetze für den Fall der Krank-
heit versichert sind, und näheres darüber bestimmen.
§ 168.
Der Bundesrat bestimmt, wieweit vorübergehende Dienstleistungen versicherungs.-
frei bleiben.
§ 169.
Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers
Beschäftigten, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens entweder
auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen (§ 179)
oder für die gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im
anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (§ 182) gewährleistet ist.
Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten.
§ 170.
Die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffent-
licher Körperschaften Beschäftigten werden auf Antrag des Arbeitgebers durch die
oberste Verwaltungsbehörde von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen gegen
ihren Arbeitgeber einer der im § 169 bezeichneten Ansprüche gewährleistet ist oder
sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.
Reichs- Gesetbl. 1911. 94