noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden
Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten und Ver-
besserungen noch vorhanden find. Außerdem find fünf vom Hundert,
oder wenn der Veräußerer Baugewerbetreibender oder Bauhandwerker
und selbst der Bauunternehmer ist, fünfzehn vom Hundert des anrech-
nungsfähigen Wertes den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Be-
stimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Unternehmer eine
Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder eine Genossenschaft
ist, die nicht ausschließlich aus Baugewerbetreibenden oder Bauhand-
werkern bestehen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gelten
Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur
Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für
die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraum errichtet waren;
4. die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßenbauten, andere
Verkehrsanlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende
Gegenleistung und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche
Einrichtungen, soweit die Aufwendungen Leistungen und Beiträge
innerhalb des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums ge-
macht find. Für jedes volle Jahr dieses Zeitraums nach Schluß des
Kalenderjahrs, in welchem die Aufwendungen gemacht oder die Leistungen
oder Beiträge verausgabt sind, längstens jedoch für fünfzehn Jahre,
sind ihnen vier vom Hundert ihres Betrags hinzuzurechnen. Auf
Antrag des Veräußerers tritt an die Stelle dieser Zinsanrechnung die
Hinzurechnung gemäß § 16, und zwar gemäß Abs. 1 Ziffer 1 von
demjenigen Betrage, welcher den dort bezeichneten Höchstbetrag bei
Berücksichtigung auch der Aufwendungen nach Ziffer 4 nicht übersteigt,
gemäß Abs. 1 Ziffer 2 von dem Mehrbetrage.
§ 15.
Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moor-
land, Sumpfland, Öd- oder Heideland bestehen, ist auf Antrag des Veräußerers
an Stelle der im 4 Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen dem Erwerbspreis die
Erhöhung des Ertragswerts hinzuzurechnen.
§16.
Dem Erwerbspreis werden für jedes Jahr des für die Steuerberechnung
maßgebenden Zeitraums hinzugerechnet:
1. von dem Betrage des Erwerbspreises und der Anrechnungen nach
14 Ziffer 1 bis 3, § 15, der zusammen einhundert Mark, bei Wein-
bergen dreihundert Mark für das Ar nicht übersteigt, zweieinhalb vom
hundert;
2. von dem Mehrbetrage bei unbebauten Grundstücken zwei, bei bebauten
Grundstücken eineinhalb vom Hundert.