Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Das Gleiche gilt für Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof., 
Domanial-, Kameral., Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braun- 
schweigischen Landschaft und der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung. 
§ 171. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, 
wieweit auch die in Betrieben oder im Dienste nichtöffentlicher Körperschaften oder 
als Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigten 
versicherungsfrei sind, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im § 169 be- 
zeichneten Ansprüche gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden. 
§ 172. 
Versicherungsfrei sind 
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände, der Gemeinden 
und der Versicherungsträger, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen 
oder Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 165 bezeichneten Tätig- 
keiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen 
Beschäftigung ausüben, auf die § 169 anzuwenden ist, 
3. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu- 
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten, 
4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schulschwestern und 
ähnliche Personen, wenn sie sich aus religiösen oder sittlichen Beweggründen 
mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten be- 
schäftigen und als Entgelt nicht mehr als den freien Unterhalt beziehen. 
§ 173. 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer auf die 
Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unter- 
stützungspflichtige Armenverband einverstanden ist. 
§ 174. 
Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der Versicherungspflicht befreit 
1. Lehrlinge aller Art, solange sie im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt sind, 
2. Personen, die bei Arbeitslosigkeit in Arbeiterkolonien oder ähnlichen 
Wohltätigkeitsanstalten vorübergehend beschäftigt werden. 
§ 175. 
Über den Antrag auf Befreiung (§§ 173, 174) entscheidet der Kassenvorstand. 
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 
Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Versicherungs. 
amt endgültig.
	        
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