Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 212. 
Tritt ein Versicherter, der Kassenleistungen bezieht, zu einer anderen Kasse 
über, so übernimmt sie die weitere Leistung nach ihrer Satzung. Die Zeit der 
bereits genossenen Leistung wird angerechnet. « 
Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse 
Anspruch auf Mehrleistungen erworben hatte. 
§ 213. 
Hat eine Kasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich 
unrichtiger Ammeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge 
angenommen und stellt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus, daß die 
Person nicht versicherungspflichtig und nicht versicherungsberechtigt gewesen ist, so 
muß ihr die Kasse gleichwohl die satzungsmäßigen Leistungen gewähren. 
§ 214. 
Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorangegangenen 
zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 
sechs Wochen versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen 
der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei 
Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Die Kasse hat dem Berechtigten auf Antrag 
seinen Anspruch auf diese Leistungen zu bescheinigen. 
Sterbegeld wird auch nach Ablauf der drei Wochen gewährt, wenn die Kranken- 
hilfe bis zum Tode geleistet worden ist. 
Der Anspruch fällt weg, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und 
die Satzung nichts anderes bestimmt. 
§ 215. 
Bestimmt der Bundesrat, daß Personen, die nach § 168 versicherungsfrei sind, 
freiwillig der Versicherung beitreten können, so kann er die Regelleistungen für sie 
auf Krankenpflege und auf Krankenhauspflege ohne Hausgeld oder deren Ersatz (§ 185) 
ohne Krankengeld beschränken. 
Für diejenigen, welche der Versicherung freiwillig beitreten, kann die Satzung 
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts die Kassenleistungen entweder in gleichem 
Maße oder auf das Krankengeld beschränken. 
Für solche Versicherten sind die Beiträge entsprechend zu ermäßigen. 
§ 216. 
Die Krankenhilfe ruht 
1. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in Unter- 
suchungshaft befindet oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungs- 
anstalt untergebracht ist; ist der Versicherte durch Krankheit arbeits- 
unfähig geworden und hat er von seinem Arbeitsverdienste bisher An- 
gehörige ganz oder teilweise unterhalten, so ist ihnen das Hausgeld (§ 186) 
zu gewähren;
	        
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