— 552 —
Leistungen vom Arbeitgeber. Dieser hat binnen einer Woche den Eintritt des Ver-
sicherungsfalls der Kasse mitzuteilen und soll deren Wünsche wegen der Art der Für-
sorge tunlichst befolgen; die Kasse kann die Fürsorge selbst übernehmen.
§ 222.
In den Fällen der §§ 219 bis 221 hat die Krankenkasse des Versicherten der
anderen Kasse und dem Arbeitgeber die Kosten zu erstatten. Dabei gelten drei Achtel
des Grundlohns als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege.
§ 223.
Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei Jahren nach dem Tage der
Entstehung. .
Die Ausprüche des Berechtigten dürfen nur aufgerechnet werden auf
Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des
§ 1542 oder aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung bezog aber
an die Kasse zu erstatten hat,
geschuldete Beiträge,
gezahlte Vorschüsse,
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen,
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat,
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat.
Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
§ 224.
Das Versicherungsamt entscheidet im Spruchverfahren bei Streit über
1. Erstattungsansprüche nach den §§ 197, 222,
2. Ersatz zu Unrecht gewährter Leistungen zwischen Kassen.
Dritter Abschnitt.
Träger der Versicherung.
I. Arten der Krankenkassen.
§ 225.
Krankenkassen nach diesem Gesetze sind
die Ortskrankenkassen,
die Landkrankenkassen,
die Betriebskrankenkassen und
die Innungskrankenkassen.
Diesen Krankenkassen können die Mitglieder der nach landesgesetzlichen Vor-
schriften errichteten knappschaftlichen Krankenkassen nicht angehören.