Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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II. Allgemeine Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen. 
§ 226. 
Ortskrankenkassen werden für örtliche Bezirke errichtet (allgemeine Ortskranken- 
kassen), ebenso Landkrankenkassen. 
Orts- und Landkrankenkassen sind in der Regel innerhalb des Bezirkes eines 
Versicherungsamts zu errichten. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann Abweichungen anordnen und zulassen. 
§ 227. 
Die Landesgesetzgebung kann für das Gebiet oder für Gebietsteile des Bundes. 
staats bestimmen, daß keine Landkrankenkassen neben den allgemeinen Ortskrankenkassen 
errichtet werden. 
§ 228. 
Neben der allgemeinen Ortskrankenkasse wird keine Landkrankenkasse errichtet, 
wo die Landkrankenkasse nicht mindestens zweihundertundfünfzig Pflichtmitglieder 
haben würde. 
§ 229. 
Die Errichtung einer Landkrankenkasse neben der allgemeinen Ortskrankenkasse kann 
mit Genehmigung des Oberversicherungsamts unterbleiben, wo das Versicherungsamt 
(Beschlußausschuß) nach Anhören beteiligter Arbeitgeber und Versicherungspflichtiger 
das Bedürfnis verneint. 
§ 230. 
Die Errichtung einer allgemeinen Ortskrankenkasse neben der Landkrankenkasse 
kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde unterbleiben, wo die Orts- 
krankenkasse nicht mindestens zweihundertundfünfzig Pflichtmitglieder haben würde. 
§ 231. 
Allgemeine Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen werden durch Beschluß des 
Gemeindeverbandes errichtet. 
Ist es für den Bezirk eines Versicherungsamts zulässig; sowohl eine wie 
mehrere allgemeine Orts= oder mehrere Landkrankenkassen zu errichten, so haben sich 
die beteiligten Gemeindeverbände darüber zu einigen. Einigen sie sich nicht, so ent- 
scheidet das Oberversicherungsamt und ordnet die Errichtung an. 
§ 232. 
Wird eine allgemeine Orts- oder eine Landkrankenkasse nicht rechtzeitig errichtet, 
so ordnet das Oberversicherungsamt die Errichtung an. 
§ 233. 
Gegen die Anordnung des Oberversicherungsamts steht den beteiligten Gemeinden 
und Verbänden die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde zu.
	        
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